Occupant's Appeal Against Eviction Delay Refusal Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parties regarding a rental agreement and the impending eviction of one party, who claimed that the district court had refused to address his requests for a delay and further hearings. The complainant communicated with the court, arguing that the landlord had offered to maintain the lease upon payment of outstanding rent, and that significant expenses would be incurred for the eviction process. The higher court dismissed his requests for postponement of the eviction date and did not accept his appeal, leading to a complaint submitted to a federal tribunal contesting the previous ruling based on claims of procedural unfairness. The federal tribunal found that the complaint lacked sufficient justification to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Occupant's Appeal Against Eviction Delay Refusal Deemed Inadmissible: The complainant communicated with the court, arguing that the landlord had offered to maintain the lease upon payment of outstanding rent, and that significant expenses would be incurred for the eviction process. The higher court dismissed his requests for postponement of the eviction date and did not accept his appeal, leading to a complaint submitted to a federal tribunal contesting the previous ruling based on claims of procedural unfairness. The federal tribunal found that the complaint lacked sufficient justification to proceed.
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KI-generiertUsed to refuse to consider the appeal due to obviously insufficient reasoning.
Used to exempt the appellant from court costs under the given circumstances.
Used to state that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_22/2017
Urteil vom 7. April 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag, Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Februar 2017.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer durch das Stadtammannamt Winterthur-Wülflingen mit Schreiben vom 17. Januar 2017 nach rechtskräftiger Gutheissung eines Ausweisungsbegehrens des Beschwerdegegners davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Räumung am "Montag, 23. Februar 2017" (recte: Donnerstag, 23. Februar 2017) stattfinde;
dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Eingang am 23. Februar 2017) an das Obergericht des Kantons Zürich wandte und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung des Bezirksgerichts Winterthur erhob, mit der er beantragte, die Exmission superprovisorisch um zwei bis drei Tage zu verschieben und ihm eine Frist für eine ausführliche Eingabe zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an das Obergericht ausführte, er habe beim Bezirksgericht Winterthur am 17. Februar 2017 vorgesprochen, welches sich geweigert habe, auf sein Gesuch einzutreten, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege; der Beschwerdegegner habe sich bereit erklärt, bei Zahlung der gesamten Restanz den Mietvertrag weiterzuführen und der Beschwerdeführer erhalte bei seiner Familie das benötigte Geld; es mache wenig Sinn, für Räumung, Transporte, Durchführung der Gant zig-tausende Franken ohne Gegenwert zu verbrauchen, für die der Beschwerdeführer schlussendlich hafte;
dass das Obergericht diesen Ausführungen nicht folgte bzw. sie als unbelegt qualifizierte und das Gesuch um Verschiebung des Räumungstermins sowie die Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2017 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 23. Februar 2017 mit Eingabe vom 3. April 2017 "Rechtsverweigerungsbeschwerde" erhob, mit den Anträgen, die vom Stadtammannamt Winterthur-Wülflingen angedrohte Exmission aus den Lagerräumen/Garagen an der Strasse U.________ xxx und yyy in V.________ sei einstweilen weiterhin zu sistieren, bis der Vermieter erfolglos monierte Buchungsbelege geliefert habe und eventualiter ein Konsens über die gerichtliche Sicherstellung des anerkannterweise per heute bestehenden grösseren Mietzinsrückstandes gefunden werden könne;
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach seinen Vorbringen am 3. März 2017 zugestellt wurde und er seine Beschwerde mittels Postaufgabe ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) am 3. April 2017, mithin am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG , einreichte, weshalb eine Beschwerdeergänzung, die sich der Beschwerdeführer vorbehält, ausser Betracht fällt;
dass die Eingabe vom 3. April 2017 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer