Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Challenged Decision and Unappealable Intermediate Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a maintenance contract, where the plaintiff contested a decision from a lower court ordering him to pay a court fee. The plaintiff initially challenged this decision in a higher court, which led to the commencement of an appeal process. However, when he submitted a separate appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding the matter, the Tribunal found that the appeals were not properly formulated and did not specify the decisions being contested or the legal violations claimed, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings. Additionally, no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 93 Abs. 1 und Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Challenged Decision and Unappealable Intermediate Orders: The plaintiff initially challenged this decision in a higher court, which led to the commencement of an appeal process. However, when he submitted a separate appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding the matter, the Tribunal found that the appeals were not properly formulated and did not specify the decisions being contested or the legal violations claimed, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings. Additionally, no court costs were imposed.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible based on procedural deficiencies.
Cited to confirm that the specific decision challenged by the appellant was not appealable to the Federal Tribunal.
Used to waive the collection of court fees.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_22/2015
Urteil vom 5. März 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterhaltsvertrag,
Beschwerde betreffend das Verfahren ZVE.2015.9 des Obergerichts des Kantons Aargau.
In Erwägung,
dass die Friedensrichterin des Kreises III des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2015 aufforderte, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 160.-- zu zahlen;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Januar 2015 beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, worauf dieses ein Beschwerdeverfahren eröffnete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Februar 2015 datierte, als Beschwerde betitelte Rechtsschrift einreichte;
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 25. Februar 2015 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid einzureichen;
dass der Beschwerdeführer darauf dem Bundesgericht eine vom 26. Februar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, die ebenfalls als Beschwerde betitelt war;
dass der Beschwerdeführer in dieser Rechtsschrift auf eine Verfügung des Obergerichts vom 24. Februar 2015 Bezug nahm;
dass das Obergericht mit dieser Verfügung anordnete, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers der Gegenpartei zur Erstattung der Beschwerdeantwort zugestellt werde;
dass aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers vom 23. und 26. Februar 2015 hervorgeht, dass er sich über das Verfahren vor dem Friedensgericht sowie darüber beschweren will, dass sich das Zivilgericht des Obergerichts und nicht dessen Verwaltungskommission mit seiner Sache befasst;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Friedensgericht kritisiert ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG );
dass die Beschwerde im Übrigen daran scheitert, dass in den Rechtsschriften nicht gesagt wird, welcher Entscheid des Obergerichts wegen welcher Rechtsverletzung angefochten wird und wie das Bundesgericht entscheiden soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG );
dass jedenfalls festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Verfügung des Obergerichts vom 24. Februar 2015 nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten kann ( Art. 93 Abs. 1 und Art. 117 BGG );
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin