Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_22/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid for Claim Lacking Financial Proof and Prospects of Success

Geschäftsnummer 4D_22/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for free legal assistance in a civil appeal process due to alleged financial hardship. The Zurich Court rejected the application, requiring the individual to provide a deposit for legal fees within a specified timeframe. The individual then challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the refusal for legal aid. The tribunal examined the claims of financial need and the merits of the underlying legal issue related to a damages claim for furniture storage, ultimately concluding that the application for legal aid was unjustified based on the evidence provided.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid for Claim Lacking Financial Proof and Prospects of Success: The Zurich Court rejected the application, requiring the individual to provide a deposit for legal fees within a specified timeframe. The individual then challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the refusal for legal aid. The tribunal examined the claims of financial need and the merits of the underlying legal issue related to a damages claim for furniture storage, ultimately concluding that the application for legal aid was unjustified based on the evidence provided.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe finanzielle Verhältnisse Prozessrecht Schadenregulierung Rückzugsfiktion Zustellnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to impose court costs due to the circumstances of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BGE 144 III 531
Occupational Pension Lump Sum Barring Free Legal Aid
«…4.2; 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1; 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2; 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1; 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009, E. 3; 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Die Art der Ver…»
FE.2015.11 (2015-07-15) · sg
Legal Aid Denial Overruled Due to Insufficient Consideration of Financial Hardship
«…mehr als den erweiterten Notbedarf deckt und kein Vermögen besitzt, das über einen blossen Notgroschen hinausgeht (BGer 4D_22/2014 E. 2.1). Ist der Gesuchsteller in der Lage, die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten innerhalb eines Jahres, bei grö…»
ZSU.2024.268.ZSU.2 (2025-08-27) · ag
Custody Modification and Support Order
«…werden, wenn (angeblich) kein Vermögen vorhanden ist und keine Steuern bezahlt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Bereits aus die- sem Grunde erachtete die Vorinstanz deshalb die zivilprozessuale Bedürf- t…»
S 2025 11 (2025-02-27) · zg
Appeal for Legal Aid Denied Due to Insufficient Financial Disclosure and Unmeritorious Underlying Claim
«…nziellen Verhältnisse zulassen; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27.…»
FO.2022.19.K2 (2024-03-18) · sg
Mother's Appeal Upheld: Father's Visitation Rights Terminated Due to Children's Rejection of Contact Based on Past Abuse; Child Support Increase Denied.
«…über einen blossen Notgroschen hinausgeht (KGer SG FE.2017.4 vom 29. Mai 2017 E. 2 [www.publikationen.sg.ch]; vgl. BGer 4D_22/2014 E. 2.1; BGer 4D_19/2016 E. 4.1). Im Verfahren betreffend die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt zwar d…»
2023.08.03.sr.1 (2023-08-03) · bl
Appeals Court Adjusts Asset Forfeiture, Costs, and Restitution in Drug Case
«…Schulden. Zudem ist dem Betroffenen zur Bewältigung zukünftiger Notsituationen ein „Notgroschen“ zu belassen (vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrags kann nicht g…»
A 2023 2 (2023-03-04) · zg
Appeal Dismissal for Failure to Disclose Financial Status for Legal Aid
«…nziellen Verhältnisse zulassen; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27.…»
Z2 2022 10 (2023-02-23) · zg
Appeal on Provisional Cost Advance Refusal in Post-Divorce Ancillary Matters
«…such der Gesuchstellerin daher gesamthaft abweisen müssen (vgl. Maier, a.a.O., S. 842; Urteil des Bundesgerichts 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1). 7.6 Die Berufung des Gesuchsgegners ist daher gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffe…»
A 2022 14 (2022-07-07) · zg
Appeal of Denial of Free Legal Aid for Insufficient Financial Disclosure
«…anziellen Verhältnisse zulässt; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27.…»
PD210008 (2021-06-29) · zh
Applicant Deemed Not Destitute, Denied Free Legal Aid
«…rlegung oder Be- weisführung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179, E. 3.a; BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.1; BGer 5P.395/ 2005 vom 22. Mai 2006, E. 6.2). 4.1.1. Die Vorinstanz verneinte die Mittell…»
LE200068 (2021-06-11) · zh
Appeal Dismissed After Withdrawal; Legal Aid Denied Due to Insufficient Proof of Indigence
«…er Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012, E. 8 m.w.H.). Es w…»
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Mother v Father: Process Cost Advance for Child Support
«…zukünftiger Notsituationen ist den Ansprechern ein «Notgroschen» zuzugestehen (Urteile des Bundesgerichts 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3…»
RB180024 (2019-01-24) · zh
Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Due to Unmeritorious Claim and Failure to Prove Indigence
«…rmögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Dabei hat er die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten darzutun (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013, E. 2.9; 4A_677/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.3.). Die Mit…»
ZK2 2018 57 (2018-12-13) · sz
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«…4 gen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit massgebend bleibt (Urteil BGer vom 22. April 2014, 4D_22/2014, E. 2; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage…»
4A_362/2018 (2018-10-05)
Federal Supreme Court: Pension Withdrawal Assets Bar Free Legal Assistance Eligibility
«…4.2; 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1; 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2; 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1; 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009, E. 3; 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Die Art der Ver…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_22/2014

Urteil vom 22. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Februar 2014 und 6. März 2014.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag der Klägerin, A.________, betreffend unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren ab und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'500.--. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde ihr zudem eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung zur Leistung dieses Vorschusses angesetzt.

1.1. Mit Eingabe, die am 17. März 2014 beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt Z.________ im Namen von A.________ Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar und 6. März 2014 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr in Aufhebung des Beschlusses vom 17. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor Obergericht zu gewähren. Ausserdem wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

1.2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift ging beim Bundesgericht am 18. März 2014 ein. Sie ist "iV" unterzeichnet von Y.________, dessen Wohnadresse als Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet ist.

2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 die Art. 117 ff. ZPO massgebend ( BGE 138 III 217 E. 2.2). Dabei ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV sowohl für die Bedürftigkeit wie für die Aussichtslosigkeit massgebend.

2.1. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse ( BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009, E. 3). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind ( BGE 120 Ia 179 E. 3a). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ( BGE 125 I 161 E. 4a S. 164).

2.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 17. Februar 2014 die Bedürftigkeit der Klägerin verneint mit der Begründung, diese gebe zwar in ihrem erneuten Gesuch ergänzende Angaben zu ihrer Situation, die aber immer noch ungenügend seien. Die Höhe der Rente der "Ärzteversorgung" sei mit EUR 1'279.32 belegt. Völlig unbekannt seien aber die Kosten der Lebenshaltung und wie diese gedeckt würden. Dass die Gesuchstellerin keine Steuererklärung eingereicht habe, weil sie kein Einkommen hatte, deute auf bewusstes Verschleiern hin - die Pflicht zum Einreichen einer Steuererklärung sei nicht davon abhängig, ob jemand tatsächlich etwas zu versteuern habe. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, dringt offensichtlich nicht durch: Es ist entgegen der geäusserten Ansicht für die Bedürftigkeit keineswegs unbeachtlich, wie die Klägerin "mit ihren kärglichen Mitteln" ihr Leben führt, wo und wie sie und ihre Tochter in Bulgarien wohnen, und es ist keineswegs "abwegig und unangebracht verdächtigend", aus der Nichteinreichung einer Steuererklärung auf bewusste Verschleierung der finanziellen Lage zu schliessen. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend die blosse Behauptung - und sei sie eidesstattlich - nicht als genügend erachtet und die Unterlagen und Belege verlangt, welche nach der Praxis erforderlich sind, um die Behauptung der Bedürftigkeit so weit wie möglich und zumutbar zu belegen. Dass die Bedürftigkeit ohne diese Belege verneint wird, entspricht der Rechtsprechung (oben E. 2.1) und ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht als Schikane zu verstehen.

2.4. Die Vorinstanz hat im Beschluss vom 17. Februar 2014 überdies verneint, dass die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Klägerin als ernsthaft zu bezeichnen sei. Die Klägerin hatte danach im Rechtsstreit um eine Schadenersatzforderung von Fr. 20'000.-- wegen unsorgfältiger Verwahrung von Möbeln einen gerichtlichen Vergleich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen. Denn der Fax mit dem Widerruf ist nach feststehender Praxis zur Fristwahrung nicht genügend und die Sendung wurde zwar der deutschen, nicht aber der allein massgebenden schweizerischen Post rechtzeitig übergeben. Auch in dieser Hinsicht vermögen die in der Beschwerde geäusserten Einwände keine abweichende Beurteilung zu begründen. Der Rechtsstreit wurde vor einem schweizerischen Gericht geführt und vor diesem Gericht wurde der Vergleich geschlossen. Damit ist naheliegend, dass die schweizerischen Verfahrensregeln massgebend sind. Dass die Richterin und die Beklagte wussten, dass sowohl die Klägerin wie auch ihr Vertreter im Ausland "weilten", ändert nichts daran, dass die Streitsache in der Schweiz nach schweizerischem Prozessrecht verhandelt wurde. Danach steht aber fest, dass Fax-Eingaben nicht anerkannt werden und die Postaufgabe nur fristwahrend ist, wenn sie an die schweizerische Post erfolgt.

3. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sind offensichtlich unbegründet. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Rechtsschriften, die im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, allenfalls an einem verbesserlichen Mangel leiden oder ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Angesichts der Umstände kann auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin