Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_22/2012 KI-generiert

Appellant v. Respondent: Admissibility of Appeal to Federal Supreme Court for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4D_22/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a company regarding an employment law dispute. The initial labor court in Zurich dismissed the individual's claim for damages related to lost earnings and rejected their case overall. Following this, the individual took the matter to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal on the grounds that the individual failed to present specific claims that clearly outlined the extent of the original judgment being contested. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found that the criticisms lodged did not meet the necessary criteria for legal recourse, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Respondent: Admissibility of Appeal to Federal Supreme Court for Insufficient Reasoning: The initial labor court in Zurich dismissed the individual's claim for damages related to lost earnings and rejected their case overall. Following this, the individual took the matter to the Zurich High Court, which also dismissed the appeal on the grounds that the individual failed to present specific claims that clearly outlined the extent of the original judgment being contested. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found that the criticisms lodged did not meet the necessary criteria for legal recourse, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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arbeitsrechtliche Streitigkeit Begründung in der Sache Einrede der Verfassungswidrigkeit verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Fragepflicht Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because the statement of reasons did not meet the requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_22/2012

Urteil vom 12. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

arbeitsrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Januar 2012.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 1. Dezember 2011 auf das Schadenersatzbegehren für entgangene Einkünfte nicht eintrat und im Übrigen die Klage der Beschwerdeführerin abwies;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 27. Januar 2012 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Anträge gestellt, aus denen eindeutig hervorgehe, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. März 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Kritik, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. März 2012 gegen den Beschluss des Obergerichts vom 27. Januar 2012 vorbrachte, den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin