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4D_216/2025 KI-generiert

4D_216/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_216/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 5. August 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht dem Beschwerdegegner für den Betrag von Fr. 1'000.-- definitive Rechtsöffnung. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 30. September 2025 eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_216/2025 · Bundesgericht: Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_216/2025

Urteil vom 26. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,

vertreten durch das Amt für Finanzen, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1231, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,

vom 30. September 2025 (BEK 2025 109).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 5. August 2025 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht dem Beschwerdegegner für den Betrag von Fr. 1'000.-- definitive Rechtsöffnung.

Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Beschluss vom 30. September 2025 eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2. Dagegen erheben die Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner