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4D_210/2025 KI-generiert

4D_210/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_210/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. September 2025 erhob;

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; 4D_210/2025 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_210/2025

Urteil vom 22. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sara Hürlimann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,

vom 23. September 2025 (Z1 2025 25).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. September 2025 erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 13. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 20. November 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Dezember 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer