Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_21/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 4D_21/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter The case involves an appeal against a cantonal court decision confirming the provisional grant of debt enforcement proceedings (Rechtsöffnung) for amounts totaling CHF 12,588.60 plus interest, based on a signed acknowledgement of debt. The Federal Supreme Court found the appeal inadmissible because the monetary threshold for an ordinary civil appeal was not met, and the appellant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance. Furthermore, as a subsidiary constitutional appeal, the appellant failed to sufficiently substantiate the alleged violations of constitutional rights, such as the right to be heard or the prohibition on arbitrariness, merely repeating unsubstantiated claims of forgery of the debt acknowledgment and incorrect factual assessment by the lower court without specifically addressing the cantonal court’s reasoning. Therefore, the court dismissed the appeal in a simplified procedure, concluding that the required specific constitutional complaints were lacking.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter: The Federal Supreme Court found the appeal inadmissible because the monetary threshold for an ordinary civil appeal was not met, and the appellant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance. Furthermore, as a subsidiary constitutional appeal, the appellant failed to sufficiently substantiate the alleged violations of constitutional rights, such as the right to be heard or the prohibition on arbitrariness, merely repeating unsubstantiated claims of forgery of the debt acknowledgment and incorrect factual assessment by the lower court without specifically addressing the cantonal court’s reasoning. Therefore, the court dismissed the appeal in a simplified procedure, concluding that the required specific constitutional complaints were lacking.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsforderung Schuldanerkennung Vollstreckungsentscheid vereinfachtes Verfahren Urkundenfälschungsverfahren ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
Art. 116 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 118 Abs. 1 BGG
Art. 117 i.V.m
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Appellant (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Respondent (Beschwerdegegnerin) was not awarded compensation for costs as no expense was incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_21/2025

Urteil vom 17. April 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Dezember 2024 (RT240102-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Urteil vom 10. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegen die Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.-- zuzüglich Zins zu 12% seit dem 1. September 2023 und für den Betrag von Fr. 12'288.60 zuzüglich Zins zu 12% seit dem 11. September 2023.

1.2.

Mit Urteil vom 31. Dezember 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Juni 2024 erhobene Beschwerde ab.

1.3.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 31. Dezember 2024 führen zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

2.4.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schuldanerkennung vom 17. August 2023. Die Erstinstanz erkannte darin einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von

Art. 82 SchKG

. Zur Einwendung der Beschwerdeführerin, es handle sich dabei um eine Fälschung, erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin unsubstanziierte Behauptungen und pauschale Wiederholungen vortrage, die keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung aufkommen lassen würden. Beim eingereichten Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich hinsichtlich der Frage, ob die Unterschrift auf der Schuldanerkennung von der Beschwerdeführerin stamme, handle es sich um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei. Ohnehin könne sie aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten, da er zum Ergebnis gelange, die schriftvergleichende Prüfung spreche nur "leicht" dafür, dass die Unterschrift von der Beschwerdeführerin stamme. Ebenfalls als unbeachtliches Novum qualifizierte die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Partner sei im erstinstanzlichen Verfahren als finanzieller Garant hingestellt worden. Die Vorinstanz wies gestützt darauf die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

2.5.

Der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn die Beschwerdeführerin hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz durch die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Dies gelingt ihr offensichtlich nicht. Sie wiederholt vor Bundesgericht einzig ihre eigene Sicht der Dinge, indem sie mit Verweis auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich daran festhält, die Schuldanerkennung sei gefälscht, unsubstanziiert der Beschwerdegegnerin unseriöse Geschäftspraktiken vorwirft und daraus ableitet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt sowie Mängel in der Beweisführung missachtet. Sie beruft sich zwar auf eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf " grundlegende Prinzipien des Rechtsstaates " und auf ihre " fundamentale Rechte ", unterlässt es indes, diese Rüge klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst