Creditor Enforcement Claim Appeal Dismissal (CHF 1,907.95)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Januar 2025 (RT240195-O/U). Mit Urteil vom 27. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'907. 95 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Februar 2024. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor Enforcement Claim Appeal Dismissal (CHF 1,907.95): Zivilkammer, vom 8. Januar 2025 (RT240195-O/U). Mit Urteil vom 27. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'907. 95 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Februar 2024. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant following the outcome of the decision.
Used to state that the respondent is not entitled to party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_20/2025
Urteil vom 31. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________
vertreten durch die Soziale Dienste C.________, Kirchplatz 4, 9425 Thal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Januar 2025 (RT240195-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Urteil vom 27. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'907. 95 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Februar 2024. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab.
1.2.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit gleichzeitigem Beschluss wies das Obergericht Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
1.3.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2025 Beschwerde führen zu wollen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Am 16. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
2.2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 136 I 332
E. 2.2;
133 III 439
E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
BGE 133 III 393
E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er unterbreitet dem Bundesgericht seine sprachlich wie inhaltlich unverständliche und nicht nachvollziehbare Sicht der Dinge zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, zu einem Vermögensverzicht, zu "leer quittierten Zusatzleistungen AHV/IV" sowie zu Grundstückgewinnsteuern und Handänderungen. Er zeigt damit nicht unter Bezugnahme auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst