Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_20/2023 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_20/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case presented before the Swiss Federal Tribunal, the complainant was instructed by a local court to vacate the apartment he occupied, including all specific rooms, by a certain deadline, and return all keys to the respondent, a municipality. The complainant subsequently filed a request with the higher court of the Canton of Zug, which declined to entertain his appeal due to insufficient reasoning and also turned down his recusal requests against certain judges. The complainant then sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, but his request for suspensive effect was denied. He did not sufficiently demonstrate any constitutional rights violation, nor did he present ground-breaking legal questions to justify a civil appeal, leaving the constitutional complaint as the open recourse. Ultimately, the Federal Tribunal did not admit the appeal due to inadequate substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant subsequently filed a request with the higher court of the Canton of Zug, which declined to entertain his appeal due to insufficient reasoning and also turned down his recusal requests against certain judges. The complainant then sought to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, but his request for suspensive effect was denied. He did not sufficiently demonstrate any constitutional rights violation, nor did he present ground-breaking legal questions to justify a civil appeal, leaving the constitutional complaint as the open recourse. Ultimately, the Federal Tribunal did not admit the appeal due to inadequate substantiation.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Streitgegenstand Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Wohnrecht Mietordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny party compensation to the respondent because no expense was incurred in the Federal Tribunal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_20/2023

Urteil 10. Mai 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schilter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des

Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 8. März 2023 (BZ 2023 26).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer an, sämtliche Räumlichkeiten der von ihm bewohnten Wohnung an der U.________strasse in V.________, namentlich das Zimmer Nr. xxx im 1. Stock, bis spätestens 27. Februar 2023 zu räumen und der Beschwerdegegnerin unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben.

Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2023 trat das Obergericht des Kantons Zug auf das vom Beschwerdeführer gegen verschiedene Oberrichter erhobene Ausstandsgesuch nicht ein und trat auf die Beschwerde gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 8. Februar 2023 infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 27. März 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 30. März 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Mit Verfügung vom 31. März 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass seinem Gesuch um Erstre-ckung der Beschwerdefrist nicht entsprochen werden könne.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 1xxx-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE xxx5 III 232 E. 1.2; xxx4 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE xxx6 I 332 E. 2.2; xxx3 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE xxx3 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.4. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. und 30. März 2023 erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. März 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann