Dismissal for Failure to Pay Court Costs Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Obergericht des Kantons Bern, alleging costs and denial of justice issues. The complainant failed to pay a court-ordered advance payment within the stipulated deadlines despite multiple extensions and reminders. The complainant argued that due to financial constraints and previous notifications to the court, all complaints should automatically be considered under requests for free legal aid. However, the complainant did not submit a new or adequately documented request for free legal aid specific to this federal procedure. Thus, the advance payment was neither paid nor validly substituted with a qualifying legal aid application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal for Failure to Pay Court Costs Advance: The complainant failed to pay a court-ordered advance payment within the stipulated deadlines despite multiple extensions and reminders. The complainant argued that due to financial constraints and previous notifications to the court, all complaints should automatically be considered under requests for free legal aid. However, the complainant did not submit a new or adequately documented request for free legal aid specific to this federal procedure. Thus, the advance payment was neither paid nor validly substituted with a qualifying legal aid application.
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KI-generiertBasis for declining to consider the appeal because the required cost deposit was not paid.
Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the decision.
Applied to deny a party compensation because no such compensation was granted.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_20/2021
Urteil vom 25. Juni 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
Gegenstand
Kostenentscheid; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 26. Februar 2021
(ZK 21 88).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2021 mit Eingabe vom 19. März 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021 aufgefordert wurde, spätestens am 22. April 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 3. Mai 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Mai 2021 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );
dass diese Verfügung am 3. Mai 2021 mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021, da ein Fehler der Post nicht auszuschliessen war, nochmals per A-Post zugestellt wurde;
dass der Kostenvorschuss innert der bis zum 18. Mai 2021 angesetzten Frist nicht geleistet wurde;
dass dem Beschwerdeführer, da der Zustellnachweis der Sendung vom 7. Mai 2021 fehlte, mit neuer Verfügung vom 31. Mai 2021 eine neue nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. Juni 2021 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 erfolgreich zugestellt wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2021 vorbrachte, er habe bereits in vorherigen Schriften an das Bundesgericht - die er nicht näher bezeichnete - explizit darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche Beschwerdeverfahren, somit auch zukünftige, beim Bundesgericht als "klare Fälle" gälten und dementsprechend automatisch Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt würden, da die finanzielle Situation des Beschwerdeführers stets die gleiche sei; wenn für jeden Fall ein neues Gesuch gestellt werden müsste, wäre dies zeit- und kostenaufwändig; für "voreingenommene parteiische, sach- und aktenwidrige bzw. allgemein rechtswidrige Verfahrensbehandlungen", die zu einem Beschwerdeverfahren führten, müsse in der Schweiz keine Leistung bezahlt werden; der Beschwerdeführer bitte daher darum, die vorangehenden Schriften, worin dies bereits erklärt worden sei, zu achten und entsprechend keine rechtswidrigen Vorschussforderungen mehr zu stellen, sondern nur noch Gutheissungen und Ablehnungen der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu sämtlichen Fällen kundzugeben, damit entsprechend interveniert werden könne;
dass dieses Schreiben die bis zum 15. Juni 2021 angesetzte Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht zu hemmen und nicht zu wahren vermochte;
dass dies auch gilt, wenn das Schreiben als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu verstehen wäre, da die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nur durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, das hinreichend begründet und belegt ist;
dass die Wahrung der Nachfrist durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit anderen Worten nur dann möglich ist, wenn das Gesuch tauglich und korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteile 4A_137/2021 vom 23. April 2021; 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit Hinweisen);
dass das Schreiben vom 7. Juni 2021 den Anforderungen an ein tauglich und korrekt begründetes und belegtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.);
dass der Beschwerdeführer überdies irrt, wenn er davon ausgeht, ein in irgend einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren gestelltes Gesuch gelte für alle möglichen weiteren Beschwerdeverfahren, welche diese Partei beim Bundesgericht führt, wenn in diesem früheren Gesuch eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde;
dass die unentgeltliche Rechtspflege vielmehr von vornherein nur auf entsprechenden Antrag gewährt wird, der speziell für (jedes) bundesgerichtliche Verfahren gestellt werden muss (vgl. GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 23 f. zu Art. 64 BGG ; CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 64 BGG );
dass der Beschwerdeführer auch innerhalb der bis 15. Juni 2021 angesetzten Nachfrist den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet und nach dem Ausgeführten kein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf das allfällige Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren vom 7. Juni 2021 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Widmer