Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute in which a party was ordered by a lower court to pay a specific sum and subsequently challenged that ruling. The party filed a complaint against this decision to a higher court, which dismissed the appeal due to it being filed late. The disputing party argued that they had received the initial decision later than the court claimed, thus believing their complaint was timely. However, the higher court concluded that the appeal was indeed late and did not address the merits of the case, leading to the matter being taken to the federal level. Ultimately, the federal court determined that the challenge to the ruling was not permissible, primarily based on procedural issues.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 75 i.V.m, Art. 114 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation: The party filed a complaint against this decision to a higher court, which dismissed the appeal due to it being filed late. The disputing party argued that they had received the initial decision later than the court claimed, thus believing their complaint was timely. However, the higher court concluded that the appeal was indeed late and did not address the merits of the case, leading to the matter being taken to the federal level. Ultimately, the federal court determined that the challenge to the ruling was not permissible, primarily based on procedural issues.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision concerning inadmissibility.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_20/2015
Urteil vom 27. April 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grundlagenirrtum,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 17. Februar 2015.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Uster die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. April 2014 zur Zahlung von Fr. 6'048.35 nebst Zins und Kosten verpflichtete und in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der gegen sie angestrengten Betreibung aufhob;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Februar 2015 auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts mit Postaufgabe vom 5. Februar 2015 und nachträglich ergänzter Begründung (Postaufgabe 9. Februar 2015) erhobene Beschwerde zufolge Verspätung nicht eintrat, da der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin das am 29. Dezember 2014 versendete begründete Urteil des Bezirksgerichts am 30. Dezember 2014 empfangen habe und die Beschwerdefrist daher bereits am Montag den 2. Februar 2015 abgelaufen sei;
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 17. April 2014 erhebt und sinngemäss ausführt, sie habe das Urteil am 8. Januar 2015 von ihrem Rechtsanwalt erhalten und mit einer Rechtsmittelfrist vom 8. Januar 2015 bis zum 8. Februar 2015 gerechnet;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass die Beschwerde zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 i.V.m. Art. 114 BGG );
dass das Bezirksgericht nicht die letzte kantonale Instanz ist;
dass einzig zulässiges Anfechtungsobjekt der kantonal letztinstanzliche Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2015 bildet;
dass das Obergericht auf die ihm unterbreitete Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten ist;
dass das Bundesgericht den Fall nicht umfassend neu beurteilt, sondern allein die Frage der Verspätung zu prüfen hat;
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Zustellung des Urteils des Bezirksgerichts nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ) aufzeigt, inwiefern die Annahme des Obergerichts, die kantonale Beschwerde sei verspätet erfolgt, ein verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführerin verletzt ( Art. 116 BGG );
dass die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts offensichtlich unzulässig ist und eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts nicht rechtsgenüglich begründet wäre ( Art. 42 Abs. 2 BGG );
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak