Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_20/2013 KI-generiert

Brokerage Contract Dispute: Appeal Rejected for Insufficient Value and Untimely/Unsubstantiated Submissions

Geschäftsnummer 4D_20/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a brokerage contract, where the lower court ordered one party to pay the other CHF 645.60 plus interest. The appealing party requested an extension for filing their appeal, which was ultimately submitted after the deadline. The court highlighted that the appeal was not admissible due to insufficient monetary value of the dispute and the lack of significant legal questions, leading to the classification of the appeal as a constitutional complaint instead. The subsequent filing did not meet the necessary requirements, resulting in the court's decision not to consider the appeal and to impose court costs on the appealing party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG; Brokerage Contract Dispute: Appeal Rejected for Insufficient Value and Untimely/Unsubstantiated Submissions: The appealing party requested an extension for filing their appeal, which was ultimately submitted after the deadline. The court highlighted that the appeal was not admissible due to insufficient monetary value of the dispute and the lack of significant legal questions, leading to the classification of the appeal as a constitutional complaint instead. The subsequent filing did not meet the necessary requirements, resulting in the court's decision not to consider the appeal and to impose court costs on the appealing party.

Schlagwörter

KI-generiert
Maklervertrag Mäklervertrag Streitwert gesetzliche Frist Zahlungsbefehl Arbitrage Emission von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entered upon due to procedural requirements not being met, specifically citing this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_20/2013

Urteil vom 6. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Maklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. März 2013.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. März 2013 zur Zahlung von Fr. 645.60 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;

dass das an die Beschwerdeführerin versandte Urteil am 4. März 2013 zugestellt wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2013 das Bundesgericht um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerde bis Mitte Mai, eventuell um Entgegennahme der Eingabe als "provisorische Einsprache" ersuchte;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 26. März 2013 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht werden müsse und nach Ablauf der Frist nicht ergänzt werden könne und ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle, weshalb darauf voraussichtlich nicht eingetreten werden könne;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe einreichte, die vom 19. April 2013 datiert ist und am nächsten Tag der Post übergeben wurde;

dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 5. März 2013 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und unter Berücksichtigung des Friststillstandes während der Ostergerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) am 18. April 2013 ablief;

dass demnach die am 20. April 2013 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin verspätet ist und nicht berücksichtigt werden kann;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2013 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin