Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_2/2009 KI-generiert

Claimant vs. Cantonal Arbitration Court (Unpaid Physician Fees)

Geschäftsnummer 4D_2/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over medical fees, where the plaintiff filed a claim for payment against the defendant in a district court. The court determined that the case fell under the jurisdiction of a cantonal arbitration tribunal, thereby declining to proceed with the plaintiff's claim. The plaintiff appealed this decision, but the higher court upheld the original ruling. Subsequently, the plaintiff sought to challenge both decisions at the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not meet the criteria for admission due to insufficient grounds and lack of a relevant legal question. Consequently, the court did not proceed with the case and addressed additional requests relating to legal representation and court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 BGG; Claimant vs. Cantonal Arbitration Court (Unpaid Physician Fees): The court determined that the case fell under the jurisdiction of a cantonal arbitration tribunal, thereby declining to proceed with the plaintiff's claim. The plaintiff appealed this decision, but the higher court upheld the original ruling. Subsequently, the plaintiff sought to challenge both decisions at the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not meet the criteria for admission due to insufficient grounds and lack of a relevant legal question. Consequently, the court did not proceed with the case and addressed additional requests relating to legal representation and court costs.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsgerichtsbarkeit Krankenversicherung Anwaltskosten Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the main ground for the decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for appointment of free legal counsel because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs would be levied in the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_2/2009 /len

Urteil vom 14. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arzthonorar,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 6. November 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 946.95 nebst Zinsen erhob;

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Juni 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil er zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG sachlich zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. November 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die beiden erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 9. Juni 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG behandelt werden muss;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1 S. 444);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich und verletze in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, die EMRK sowie das KVG, dass er aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen bestimmte Verfassungsvorschriften verstossen haben soll;

dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin