Plaintiff v. Defendants (Court Fee Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPlaintiff v. Defendants (Court Fee Dispute) A plaintiff, who had filed a claim against defendants concerning landlord obligations, was initially ordered to pay an advance court fee, but was subsequently granted an interim exemption and told to submit a full legal aid application; the plaintiff then appealed the original advance fee order to the higher court, which dismissed the appeal as moot because the fee order was superseded. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the higher court's decision, finding that the appeal did not meet the required threshold for a civil appeal due to the low value in dispute, and that the appellant failed to sufficiently substantiate any violation of constitutional rights as required for a subsidiary constitutional appeal by not clearly and specifically challenging the reasoning of the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Plaintiff v. Defendants (Court Fee Dispute): Nachdem der Beschwerdeführer beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Durchsetzung der Vermieterpflichten gegen die Beschwerdegegner eingereicht hatte, forderte ihn der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. November 2024 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auf.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal would not be entered into under the simplified procedure because of insufficient grounds.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
Applied to rule that no party compensation shall be awarded because the appellees incurred no expenditure in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_198/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Dezember 2024 (ZKBES.2024.223).
Erwägungen:
1. Nachdem der Beschwerdeführer beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Durchsetzung der Vermieterpflichten gegen die Beschwerdegegner eingereicht hatte, forderte ihn der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. November 2024 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auf.
Nachdem der Beschwerdeführer um Befreiung von den Gerichtskosten ersucht hatte, befreite ihn der Amtsgerichtspräsident am 29. November 2024 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht und forderte ihn zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Festsetzung des Kostenvorschusses vom 20. November 2024.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 schrieb das Obergericht die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom vom 16. Dezember 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
2.2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 136 I 332
E. 2.2;
133 III 439
E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
BGE 133 III 393
E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann