Failure to pay cost advance after final deadline in debt enforcement appeal leads to non-entry for missing security.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appellant's appeal and dismissed it, upholding the lower court's decision not to consider the case; the appellant must pay court costs of 800 Swiss francs. The appeal challenged a lower court's refusal to consider the appellant's complaint against a debt enforcement (Rechtsöffnung) ruling. The Court based its decision on the appellant's failure to pay the required cost advance despite a final deadline (Art. 62 Abs. 3 BGG), which mandates non-entry, and additionally noted that the appeal lacked sufficient legal reasoning as required by Art. 42 Abs. 2 BGG. The appellant's arguments against the cost order were rejected as they were not based on new factual aspects.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 32 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to pay cost advance after final deadline in debt enforcement appeal leads to non-entry for missing security: The appeal challenged a lower court's refusal to consider the appellant's complaint against a debt enforcement (Rechtsöffnung) ruling. The Court based its decision on the appellant's failure to pay the required cost advance despite a final deadline (Art. 62 Abs. 3 BGG), which mandates non-entry, and additionally noted that the appeal lacked sufficient legal reasoning as required by Art. 42 Abs. 2 BGG. The appellant's arguments against the cost order were rejected as they were not based on new factual aspects.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost advance within the final deadline.
Procedural rule applied in the dispositive for the summary dismissal of the appeal.
Legal basis for imposing the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_195/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________, vertreten durch Steueramt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. August 2025 (RT250127-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 25. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Juni 2025 Urteil angestrengte Beschwerde nicht ein. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2025 auf, spätestens am 29. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. November 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Er beschwert sich darin über die Kostenvorschussrechnung und führt an, die Gerichtsgebühren seien "wegen fortgesetzter Gewalt" storniert. Er hat indessen den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
3.
3.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. November 2025 das Bundesgericht sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung des Gerichtskostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, kann diesem Gesuch nicht entsprochen werden, da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorliegen.
3.2. Auch wäre der Eingabe vom 17. November 2025 kein Erfolg beschieden, wenn sie als Gesuch um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung verstanden würde: Nach Art. 32 Abs. 3 BGG sind Verfügungen des Instruktionsrichters nicht anfechtbar. Möglich ist einzig, um eine Wiedererwägung von prozessleitenden Verfügungen zu ersuchen, sofern neue tatsächliche Aspekte vorgebracht werden. Allerdings kann dabei die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG nicht umgangen werden, indem im Kleide eines Wiedererwägungsgesuchs Kritik am Inhalt und an den Entscheidgründen einer verfahrensleitenden Verfügung geübt wird, ohne neue tatsächliche Aspekte einzubringen, die geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen. Die Zulassung eines so begründeten Wiedererwägungsgesuchs würde dazu führen, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG unterlaufen würde und toter Buchstabe bliebe (Urteil 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 2 mit Hinweisen). In seiner Eingabe kritisiert der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt der bundesgerichtlichen Kostenvorschussverfügungen, ohne aber neue tatsächliche Aspekte im gerade genannten Sinn einzubringen.
3.3. Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht den Kostenvorschuss zu leisten hat.
4. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
5. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst