Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Grounds and Value in Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Inadmissibility Due to Insufficient Grounds and Value in Dispute The case concerns an appeal against a cantonal court's decision not to hear an appeal regarding the definitive grant of legal enforcement (Rechtsöffnung) for a debt of CHF 2,062 plus interest. The Federal Supreme Court determined that the ordinary appeal in civil matters was inadmissible because the value in dispute of CHF 2,062 did not meet the minimum statutory financial threshold of CHF 30,000, and the appellant failed to demonstrate the existence of a legal question of fundamental importance. Consequently, the only remaining recourse was the subsidiary constitutional complaint, but the court found that the appellant's submission merely presented his subjective view of the facts without adequately addressing the cantonal court’s reasoning or sufficiently articulating which specific constitutional rights were allegedly violated, thus failing to meet the qualified substantiation requirements for constitutional complaints. Therefore, the Federal Supreme Court refused to hear the appeal due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Grounds and Value in Dispute: The Federal Supreme Court determined that the ordinary appeal in civil matters was inadmissible because the value in dispute of CHF 2,062 did not meet the minimum statutory financial threshold of CHF 30,000, and the appellant failed to demonstrate the existence of a legal question of fundamental importance. Consequently, the only remaining recourse was the subsidiary constitutional complaint, but the court found that the appellant's submission merely presented his subjective view of the facts without adequately addressing the cantonal court’s reasoning or sufficiently articulating which specific constitutional rights were allegedly violated, thus failing to meet the qualified substantiation requirements for constitutional complaints. Therefore, the Federal Supreme Court refused to hear the appeal due to insufficient justification.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entertained due to insufficient substantiation.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the inadmissibility based on insufficient reasoning, relevant for constitutional complaints.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to deny compensation to the respondent as no compensable expense was incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_193/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Einwohnergemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 31. Oktober 2024 (ZSU.2024.204).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 21. August 2024 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Baden der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'062.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 2023. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 2'062.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.
2.2.
Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
;
BGE 136 II 489
E. 2.6;
133 III 439
E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
3.
3.1.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1).
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
in Verbindung mit
Art. 117 BGG
).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (
Art. 68 Abs. 3 BGG
), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.