Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal of Legal Aid in Low-Value Civil Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant filed a legal action for debt disallowance at the Regional Court Bern-Mittelland on July 31, 2024, seeking a sum of CHF 1,000 plus interest and simultaneously requested free legal aid. The court denied this request for free legal assistance on October 10, 2024, and the subsequent appeal against this decision was dismissed by the Obergericht des Kantons Bern on November 11, 2024. Thereafter, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on December 13, 2024, contesting the decision of the Obergericht. The complainant failed to demonstrate the existence of a fundamental legal question, which makes a civil complaint admissible under Swiss law, thus prompting considerations regarding the competence of the Federal Tribunal to review the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal of Legal Aid in Low-Value Civil Matter: The court denied this request for free legal assistance on October 10, 2024, and the subsequent appeal against this decision was dismissed by the Obergericht des Kantons Bern on November 11, 2024. Thereafter, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on December 13, 2024, contesting the decision of the Obergericht. The complainant failed to demonstrate the existence of a fundamental legal question, which makes a civil complaint admissible under Swiss law, thus prompting considerations regarding the competence of the Federal Tribunal to review the matter.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal (non-admission) using the simplified procedure stipulated by this article due to insufficient grounds.
The request for free legal aid for the Federal Supreme Court proceedings was rejected because the appeal was hopeless.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
No party compensation was awarded to the opposing parties as part of the final ruling.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_191/2024
Urteil vom 17. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Schär,
2. Obergericht des Kantons Bern,
1. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. November 2024 (ZK 24 427 [443]).
Erwägungen:
1. Am 31. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Aberkennungsklage im Betrag von Fr. 1'000.-- plus Zins gegen den Beschwerdegegner 1 ein und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 wies das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ab.
Mit Entscheid vom 11. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 10. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab.
Mit am 13. Dezember 2024 der Post übergebener Eingabe erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er erwähnt zwar das Willkürverbot nach Art. 9 BV , zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann