Dismissal of debt enforcement appeal for failure to pay advance on costs within grace period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding definitive debt enforcement in a simplified procedure because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the non-extendable grace period. The appellant challenged a cantonal court decision that had previously dismissed an appeal against a first-instance ruling. The Supreme Court based its non-entry decision on procedural default under Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, while noting that the submission also failed to meet the statutory motivation requirements of Article 42 paragraph 2 of the same act. Consequently, the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of debt enforcement appeal for failure to pay advance on costs within grace period: Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2025 auf, spätestens am 27. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. November 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_190/2025
Urteil vom 27. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Einwohnergemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,
vom 2. Oktober 2025 (C3 25 142).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 22. September 2025 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2025 auf, spätestens am 27. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. November 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst