Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_19/2023 KI-generiert

Free Legal Aid Denial in Small-Value Debt Claim; Appeal Inadmissible for Failure to Plead Constitutional Violation

Geschäftsnummer 4D_19/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the claimant’s appeal and dismissed her request for free legal aid as moot, thereby upholding the lower court’s decisions that had denied her free legal aid in a debt collection dispute over CHF 120 and rejected her appeal. The claimant had sought to challenge two decisions from the cantonal appellate court, one dismissing her appeal against the denial of free legal aid for the conciliation proceedings and another denying a cost waiver for the appellate procedure. The Court found the appeal inadmissible because the claimant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance for a civil law appeal, and her submission did not meet the stringent pleading requirements for a subsidiary constitutional complaint, as she merely cited Articles 9 and 29 of the Federal Constitution without specifically explaining how the lower court violated her constitutional rights. The Court waived court costs exceptionally and awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Free Legal Aid Denial in Small-Value Debt Claim; Appeal Inadmissible for Failure to Plead Constitutional Violation: The claimant had sought to challenge two decisions from the cantonal appellate court, one dismissing her appeal against the denial of free legal aid for the conciliation proceedings and another denying a cost waiver for the appellate procedure. The Court found the appeal inadmissible because the claimant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance for a civil law appeal, and her submission did not meet the stringent pleading requirements for a subsidiary constitutional complaint, as she merely cited Articles 9 and 29 of the Federal Constitution without specifically explaining how the lower court violated her constitutional rights. The Court waived court costs exceptionally and awarded no party compensation.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Rechtsverzicht Einrede der Verfassungswidrigkeit Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court costs exceptionally in the dispositive.

Art. 68 al. 2 und 3 BGG

Used to deny party compensation to the respondent and the interested party in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_19/2023

Urteil vom 4. April 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Februar 2023 (ZK 23 30 [31]) und vom 6. März 2023 (ZK 23 70).

Erwägungen:

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 25. November 2022 machte die Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Klage gegen die Verfahrensbeteiligte auf Bezahlung von Fr. 120.-- hängig. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab.

Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 18. Januar 2023 erhobene Beschwerde ab.

Mit Entscheid vom 6. März 2023 wies das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens ab.

Mit Eingabe vom 10. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die erwähnten Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2023 und vom 6. März 2023 auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Sie erwähnt zwar Art. 9 und Art. 29 BV , zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann