Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_19/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Tenancy Dispute Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Grievances

Geschäftsnummer 4D_19/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, filed a complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Supreme Court, concerning a rental dispute initially decided by the Horgen District Rent Court. The Rent Court had dismissed A.________'s claims after a proceeding in which certain requests were withdrawn. A.________ appealed this decision, but the Zurich Supreme Court upheld the initial ruling. Subsequently, A.________ attempted to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural misconduct in the previous proceedings, alleging denial of justice and arbitrary handling of evidence. However, due to unsatisfactory substantiation of constitutional rights violations in the complaint, the Tribunal concluded not to admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Tenancy Dispute Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Grievances: The Rent Court had dismissed A.________'s claims after a proceeding in which certain requests were withdrawn. A.________ appealed this decision, but the Zurich Supreme Court upheld the initial ruling. Subsequently, A.________ attempted to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural misconduct in the previous proceedings, alleging denial of justice and arbitrary handling of evidence. However, due to unsatisfactory substantiation of constitutional rights violations in the complaint, the Tribunal concluded not to admit the appeal.

Schlagwörter

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Miete verfassungsrechtliche Rügen Streitgegenstand Anspruch auf rechtliches Gehör Rechte des Mieters Rückzug des Rechtsbegehrens Gültigkeit der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained by way of the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_19/2019

Urteil vom 25. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Mario Mastai, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Miete,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 16. Januar 2019 (PD180003-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung und Urteil vom 8. Dezember 2017 schrieb das Mietgericht des Bezirks Horgen ein vor ihm hängiges Verfahren bezüglich der zurückgezogenen Rechtsbegehren ab und wies die verfahrensgegenständliche Klage von A.________ (Beschwerdeführer) ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 16. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2019 hat A.________ erklärt, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Streitwert beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 7'120.-- und erreicht damit die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen nicht. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4. Die Eingabe vom 24. Februar 2019 enthält keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirks Horgen und dem Mietgericht und behauptet, "die Verfahren vor den unteren Instanzen" seien "ein einziges Sammelsurium von Rechtsverweigerungen, Verweigerungen des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Handhabung von klaren Beweisen und Anträgen" gewesen, ohne diese Vorwürfe im Einzelnen anhand des angefochtenen Entscheids des Obergerichts nachvollziehbar zu begründen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz