Company in Liquidation v. Cantonal Court (Reinstatement of Deadline/Legal Aid Costs)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company in liquidation that sought to contest a decision from the District Court of Zurich, which denied its request for free legal assistance and set a deadline for the payment of a court fee. Subsequently, the company appealed this decision to the Zurich Court of Appeals, which dismissed the appeal and upheld the lower court's ruling. The company then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming violations of its rights, but failed to substantiate its arguments in a manner compliant with procedural requirements. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal and imposed court costs on the company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Company in Liquidation v. Cantonal Court (Reinstatement of Deadline/Legal Aid Costs): Subsequently, the company appealed this decision to the Zurich Court of Appeals, which dismissed the appeal and upheld the lower court's ruling. The company then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming violations of its rights, but failed to substantiate its arguments in a manner compliant with procedural requirements. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal and imposed court costs on the company.
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KI-generiertUsed to declare that the Federal Tribunal could not enter upon the appeal due to failure to meet the formal requirements.
Used to dismiss the request for legal aid due to hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Used to state that the respondent is not awarded party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_19/2012
Urteil vom 9. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
erforderliche Massnahmen gemäss Art. 731b OR / Fristwiederherstellung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Januar 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 das Gesuch der X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) um unentgeltliche Prozessführung ablehnte und der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- neu ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 24. Oktober 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2011 eine Nachfrist ansetzte, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, wobei es darauf hinwies, dass bei Säumnis auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde;
dass das Bezirksgericht Zürich, nachdem der Vorschuss nicht geleistet worden war, am 15. Dezember 2011 androhungsgemäss auf das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 15. Dezember 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und die bezirksgerichtliche Verfügung bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Februar 2012 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), weshalb nicht geprüft werden muss, ob im Übrigen überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S. 326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340);
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann