Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_19/2008 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing and Insufficient Justification in Eviction Case

Geschäftsnummer 4D_19/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant facing eviction from a one-room apartment and an atelier in Zurich, following a court order that required immediate vacating and handing over of the premises. The tenant contested this order through an appeal, but the appellate court rejected the appeal as it was deemed late. Subsequently, the tenant attempted to challenge this rejection in the Federal Court, submitting various documents including comments on the appellate ruling. However, the court found that the appeal was filed after the deadline and lacked sufficient justification for arguments made against the lower court's decision, resulting in the court not considering the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing and Insufficient Justification in Eviction Case: The tenant contested this order through an appeal, but the appellate court rejected the appeal as it was deemed late. Subsequently, the tenant attempted to challenge this rejection in the Federal Court, submitting various documents including comments on the appellate ruling. However, the court found that the appeal was filed after the deadline and lacked sufficient justification for arguments made against the lower court's decision, resulting in the court not considering the appeal.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl verspätete Einreichung Verspätungsausschluss Untätigkeitsklage Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted due to insufficient substantiation (lack of properly raised specific complaints).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not accepted due to late submission of the appeal documents.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to charge judicial costs given the circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_19/2008 /len

Abgabe an Dritte nur in anonymisierter Form

Urteil vom 13. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.B.________,

D.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 15. Dezember 2007.

In Erwägung,

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2007 unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befohlen wurde, die 1-Zimmer-Wohnung Nr. 3.7 im 3. OG und das Atelier im 4. OG der Liegenschaft X.________ unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, auf die das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2007 wegen Verspätung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Februar 2008 datierte Eingabe und ein mit handschriftlichen Kommentaren versehenes Exemplar des Beschlusses des Obergerichts vom 15. Dezember 2007 einreichte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht bereits vorher, mit am 8. Februar 2008 der Post übergebener Sendung, verschiedene Schriftstücke, unter anderem auch den kommentierten Beschluss des Obergerichts zugestellt hatte;

dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2008 und den erwähnten Kommentaren abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Beschlusses des Obergerichts beim Bundesgericht einreichen musste ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass die Zustellung nach eigener Angabe des Beschwerdeführers am 9. Januar 2008 erfolgte, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 8. Februar 2008 ablief ( Art. 44 Abs. 1 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit sie nach dem 8. Februar 2008 der Post übergeben wurden, verspätet sind ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), und insoweit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass keine der Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin