Debtor's Appeal Against Enforcement Judgment Inadmissible Due to Insufficient Substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertdes Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2024 (RT240176-O/U). Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ definitive Rechtsöffnung für Gerichtsgebühren gemäss Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2023 von Fr. 570.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement Judgment Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: Zivilkammer, vom 27. November 2024 (RT240176-O/U). Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ definitive Rechtsöffnung für Gerichtsgebühren gemäss Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2023 von Fr. 570.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to lack of compliance with formal requirements in the simplified procedure.
Used to dismiss the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the decision.
Used to rule that the respondent is not entitled to party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_188/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kanton Zürich,
vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. November 2024 (RT240176-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ definitive Rechtsöffnung für Gerichtsgebühren gemäss Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2023 von Fr. 570.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024.
1.2.
Mit Urteil vom 27. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2024 als offensichtlich unbegründet ab. Mit gleichzeitigem Beschluss wies das Obergericht Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
1.3.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2024 Beschwerde führen zu wollen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
2.2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 136 I 332
E. 2.2;
133 III 439
E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
BGE 133 III 393
E. 7.1, 585 E. 4.1).
2.4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er erwähnt zwar beiläufig
Art. 26 BV
. Mit seinen nicht nachvollziehbaren und in Teilen unverständlichen Ausführungen zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, zum Verkehrswert einer Liegenschaft und zum Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem sie seine vorinstanzliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies und ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte.
2.5.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (
Art. 68 Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst