Inadmissibility of civil appeal regarding disciplinary fine and representation requirements due to insufficient legal argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower instance's refusal to enter upon the matter in full force. The dispute arose from a procedural challenge against a lower court's decision not to enter upon a complaint regarding a disciplinary fine imposed for failing to appear at a conciliation hearing, where the appellant attempted to be represented by an unauthorized property manager. The decisive legal basis relied upon for dismissing the appeal was the lack of sufficient legal argumentation pursuant to Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of civil appeal regarding disciplinary fine and representation requirements due to insufficient legal argumentation: Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_187/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau, Beschwerdegegnerin,
B.________,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Ordnungsbusse,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. August 2025 (ZK 25 350).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 8. August 2025 auferlegte die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau dem Beschwerdeführer androhungsgemäss eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--, da dieser zur angesetzten Schlichtungsverhandlung nicht erschienen war und sich auch nicht vertreten liess.
Mit Entscheid vom 26. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein, da sich der Beschwerdeführer bewusst durch eine nicht zur berufsmässigen Vertretung berechtigte Liegenschaftsverwalterin vertreten liess.
Mit Eingabe vom 24. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Schreiben vom 26. September 2025 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die C.________ AG nicht befugt ist, ihn vor Bundesgericht zu vertreten und setzte ihm mit Verfügung vom 26. September 2025 Frist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde an. Dem kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG), zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli