Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_183/2024 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_183/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an appellant was ordered by the Willisau District Court to vacate and return the keys of a rented 4.5-room apartment and parking space within ten days. This order was enforceable with police assistance if not complied with, and a penalty under Article 292 of the Swiss Penal Code was also threatened. The appellant's request for free legal aid during the eviction procedure was denied. The appellant appealed this decision to the Lucerne Cantonal Court, but the appeal was dismissed due to inadequate reasoning and non-compliance with legal requirements. Additionally, because the appeal appeared hopeless, the request for free legal aid in the appellate process was also denied. The appellant then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid, and challenged the Cantonal Court's refusals, but failed to adequately demonstrate any legal rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: This order was enforceable with police assistance if not complied with, and a penalty under Article 292 of the Swiss Penal Code was also threatened. The appellant's request for free legal aid during the eviction procedure was denied. The appellant appealed this decision to the Lucerne Cantonal Court, but the appeal was dismissed due to inadequate reasoning and non-compliance with legal requirements. Additionally, because the appeal appeared hopeless, the request for free legal aid in the appellate process was also denied. The appellant then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal aid, and challenged the Cantonal Court's refusals, but failed to adequately demonstrate any legal rights violations.

Schlagwörter

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Mieterausweisung unentgeltliche Rechtspflege Ausweisung des Mieters Mitmieter Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen ungenügend begründete Rüge begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court fees for the federal procedure based on this provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_183/2024

Urteil vom 10. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Mieterausweisung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. Oktober 2024

(1B 24 48 / 1U 24 12).

Erwägungen:

1. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau befahl der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 12. September 2024, innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids die 4.5-Zimmer-Wohnung im EG und den Einstellhallenplatz Nr. xxx in der Liegenschaft (...), ordnungsgemäss zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dieser Anordnung nicht Folge leistet, ermächtigte der Einzelrichter die Beschwerdegegnerin, für die Vollstreckung die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin für diesen Fall eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht. Weiter wies der Einzelrichter das von der Beschwerdeführerin für das Ausweisungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung nicht ein. Gleichzeitig wies es das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2024 mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 (Postaufgabe am 3. Dezember 2024) beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

3.

3.1.

Die Vorinstanz trat auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht ein, weil deren Berufungsschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Berufung nicht eintrat. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, dem Bundesgericht ihren Standpunkt in der Sache selbst zu unterbreiten. Damit genügt sie den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht.

3.2. Die Beschwerdeführerin scheint sich in ihrer Beschwerde auch dagegen zu wenden, dass ihr die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren verweigerte.

Die Vorinstanz wies das von der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil deren Berufung von vornherein als aussichtslos erscheine.

Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend lediglich, es sei zu prüfen, ob ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht aus Willkür oder aus rassistischen Gründen verweigert worden sei. Sie legt jedoch nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, weshalb die Vorinstanz ihre Berufung zu Unrecht als aussichtslos betrachtet und damit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt darauf zu Unrecht abgewiesen haben soll. Auch insoweit genügt sie den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht.

3.3. Auf die Beschwerde kann somit mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer