Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_18/2025 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Over CHF 80 Debt Collection Due to Insufficient Value and Lack of Constitutional Question

Geschäftsnummer 4D_18/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Dismisses Appeal Over CHF 80 Debt Collection Due to Insufficient Value and Lack of Constitutional Question The Federal Court dismissed an appeal against a cantonal court decision granting definitive legal enforcement for CHF 80, stemming from a collection proceeding. The appeal was inadmissible as the value in dispute of CHF 80 did not meet the required threshold of CHF 30,000 for a civil matter appeal, and the appellant failed to demonstrate a fundamental legal question. Furthermore, the court found that the appellant's submission, even if considered a subsidiary constitutional appeal, failed to meet the strict legal requirements, specifically neglecting to clearly articulate and substantiate how the lower court's decision violated constitutional rights, leading to the decision being rejected due to lack of sufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Over CHF 80 Debt Collection Due to Insufficient Value and Lack of Constitutional Question: The appeal was inadmissible as the value in dispute of CHF 80 did not meet the required threshold of CHF 30,000 for a civil matter appeal, and the appellant failed to demonstrate a fundamental legal question. Furthermore, the court found that the appellant's submission, even if considered a subsidiary constitutional appeal, failed to meet the strict legal requirements, specifically neglecting to clearly articulate and substantiate how the lower court's decision violated constitutional rights, leading to the decision being rejected due to lack of sufficient reasoning.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso Streitgegenstand Vollstreckungsentscheid verfassungsmässige Anforderung Ertrag Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not entertained due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the non-admission of the appeal due to insufficient grounds, relevant for the subsidiary constitutional complaint procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_18/2025

Urteil vom 2. April 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Ville de Fribourg Police locale,

Grand-Rue 37, 1700 Fribourg,

vertreten durch die

Direction des finances de la Ville de Fribourg, Rue de l'Hôpital 2, 1700 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 27. Januar 2025 (ZK 24 520).

Erwägungen:

1. Am 11. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin am Regionalgericht Bern-Mittelland in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80.--. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung über diesen Betrag. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob B.________ für die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass B.________ sie vor Bundesgericht nicht vertreten könne und ihr wurde gleichzeitig eine Frist bis am 10. März 2025 gesetzt, diesen Mangel zu beheben. Am 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr unterzeichnete Eingabe ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 80.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie schildert darin bloss ihre Sicht der Dinge. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.