Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant was ordered by the Regional Court of Berner Jura-Seeland to vacate a storage space by January 20, 2022, under penalty of sanctions. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal on February 1, 2022. The complainant then sought to contest this decision before the Swiss Federal Tribunal and requested free legal aid. However, the complainant failed to demonstrate the relevance of a constitutional matter, which would allow for a civil law appeal given the dispute's low financial stake. Therefore, only a subsidiary constitutional complaint was considered admissible, contingent on the alleged breach of constitutional rights being clearly substantiated, which was not done according to the Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint: The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the appeal on February 1, 2022. The complainant then sought to contest this decision before the Swiss Federal Tribunal and requested free legal aid. However, the complainant failed to demonstrate the relevance of a constitutional matter, which would allow for a civil law appeal given the dispute's low financial stake. Therefore, only a subsidiary constitutional complaint was considered admissible, contingent on the alleged breach of constitutional rights being clearly substantiated, which was not done according to the Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient substantiation.
Used to waive court costs exceptionally.
Used to deny party compensation as no expense was incurred by the respondent in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_18/2022
Urteil vom 21. April 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. Februar 2022 (ZK 22 27).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2021 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung, den Lagerraum an der U.________-Strasse in V.________ bis spätestens am 20. Januar 2022 zu räumen und zu verlassen.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 24. Dezember 2021 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 11. März 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Eingabe vom 1. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2022 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2022 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Unter anderem wirft sie dem erstinstanzlichen Richter Befangenheit vor, zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz, die sich mit dem entsprechenden Vorwurf auseinandersetzte, Art. 30 Abs. 1 BV verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann