Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_179/2024 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 4D_179/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Tenant Eviction Appeal Dismissed on Procedural Grounds The Federal Supreme Court dismissed a tenant's appeal against a canton's higher court decision upholding an eviction order for a 3.5-room apartment, based on procedural grounds rather than the merits of the case. The situation involved a landlord successfully applying for eviction in the cantonal court, which was affirmed by the appellate court, ordering the tenant to vacate the apartment by December 16, 2024. The court reasoned that the appeal failed to meet the substantive requirements for either a civil appeal—lacking the necessary threshold for the amount in dispute and failing to demonstrate a legal question of fundamental importance—or a subsidiary constitutional appeal, as the applicant did not sufficiently articulate how specific constitutional rights (Art. 8, 29, and 29a of the Federal Constitution) were violated by the lower court's reasoning; furthermore, the court found the submission of new evidence inadmissible. Consequently, the court did not admit the appeal, rejecting the request for free legal aid due to the appeal's lack of prospects, and exceptionally waived court costs given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The situation involved a landlord successfully applying for eviction in the cantonal court, which was affirmed by the appellate court, ordering the tenant to vacate the apartment by December 16, 2024. The court reasoned that the appeal failed to meet the substantive requirements for either a civil appeal—lacking the necessary threshold for the amount in dispute and failing to demonstrate a legal question of fundamental importance—or a subsidiary constitutional appeal, as the applicant did not sufficiently articulate how specific constitutional rights (Art. 8, 29, and 29a of the Federal Constitution) were violated by the lower court's reasoning; furthermore, the court found the submission of new evidence inadmissible. Consequently, the court did not admit the appeal, rejecting the request for free legal aid due to the appeal's lack of prospects, and exceptionally waived court costs given the circumstances.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters unentgeltliche Rechtspflege Mitmieter Verfahrensrechte Zivilrechtsstreitigkeit formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the applicant failed to meet the strict requirements for a subsidiary constitutional appeal (lack of proper substantiation).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided, exceptionally, to waive the imposition of court fees.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expenses in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_179/2024

Urteil vom 2. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024 (BZ 24/008/AWL [UR 24/010/AWL]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 hiess das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden ein vom Beschwerdegegner gestelltes Ausweisungsgesuch gut und wies die Beschwerdeführerin an, die von ihr bewohnte 3.5-Zimmer-Wohnung an der U.________ in V.________ bis spätestens Dienstag, 2. April 2024, zu räumen und mit den Schlüsseln in gereinigtem und ordnungsgemässem Zustand zu übergeben.

Mit Entscheid vom 22. Oktober 2024 wies das Obergericht des Kantons Obwalden eine von der Beschwerdeführerin gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 5. Februar 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und befahl der Beschwerdeführerin, die von ihr benutzte 3.5-Zimmer-Wohnung bis spätestens am 16. Dezember 2024, 12.00, zu räumen und mit den Schlüsseln in gereinigtem und ordnungsgemässem Zustand an den Beschwerdegegner zu übergeben.

Mit am 25. November 2024 der Post übergebener Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die eingehenden Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Darüber hinaus stützt sie sich auf dem Bundesgericht neu eingereichte Beweismittel, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist (

Art. 99 Abs. 1 BGG

). Sie erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (so insbesondere

Art. 8,

Art. 29 und

Art. 29a BV

), zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann