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4D_175/2025 KI-generiert

Inadmissibility of debt enforcement appeal due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 4D_175/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the cantonal appellate judgment confirming the refusal of a written judgment motivation in a definitive debt enforcement proceeding intact, as the appellant failed to meet the statutory briefing requirements under Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of debt enforcement appeal due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act: Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_175/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staat Zürich und die politische Gemeinde Rüti, vertreten durch die Gemeinde Rüti ZH, Steueramt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juli 2025 (RT250092-O/U).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Eingabe vom 10. April 2025 die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2025, mit welchem dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 15. April 2025 auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht ein. Mit Urteil vom 20. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. April 2025 ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Am 17. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein und stellte darin unter anderem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst