Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_174/2024 KI-generiert

Road Traffic Tax Reimbursement Suit Dismissed for Lack of Substantiated Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 4D_174/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a civil lawsuit on December 11, 2023, at the Solothurn-Lebern district court, seeking the repayment of road traffic taxes amounting to CHF 3,210 plus interest since June 19, 2022, from the State of Solothurn, represented by its Justice and Public Works Department. The lawsuit was dismissed by the district court president on June 5, 2024, due to lack of jurisdiction. Subsequently, the complainant's appeal to the Solothurn Cantonal Court's Civil Chamber was also dismissed on October 1, 2024. The complainant then filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the Cantonal Court's decision, arguing that his rights had been violated. However, he failed to provide adequate justification regarding the jurisdiction issue addressed in the lower courts, thus not meeting the necessary requirements for his complaint to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Road Traffic Tax Reimbursement Suit Dismissed for Lack of Substantiated Constitutional Appeal: The lawsuit was dismissed by the district court president on June 5, 2024, due to lack of jurisdiction. Subsequently, the complainant's appeal to the Solothurn Cantonal Court's Civil Chamber was also dismissed on October 1, 2024. The complainant then filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the Cantonal Court's decision, arguing that his rights had been violated. However, he failed to provide adequate justification regarding the jurisdiction issue addressed in the lower courts, thus not meeting the necessary requirements for his complaint to be considered.

Schlagwörter

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Forderung Verfassungsgerichtsbarkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Steuerjustizverfahren substantiierte Begründung Verkehrsunfallschadensersatz Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient grounds (mangelnder hinreichender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of CHF 500 were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent as no expense was incurred in the Federal Tribunal procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_174/2024

Urteil vom 11. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. Oktober 2024 (ZKBES.2024.168).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Dezember 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Zivilklage gegen den Beschwerdegegner ein. Darin verlangte er die Rückerstattung von Strassenverkehrssteuern über Fr. 3'210.-- zuzüglich Zins seit dem 19. Juni 2022.

Mangels sachlicher Zuständigkeit trat die Amtsgerichtspräsidentin am 5. Juni 2024 auf diese Klage nicht ein.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober 2024 aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenügend auf, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren seiner Begründungspflicht nachgekommen wäre und sich dort mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit befasst hätte. Seine materiellrechtlichen Ausführungen zur behaupteten Bundesverfassungswidrigkeit der Solothurner Strassenverkehrssteuern vermögen die erforderliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht zu ersetzen.

2.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Tanner