Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_17/2023 KI-generiert

Credit Card Dispute: Conciliation Denial and Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 4D_17/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant submitted a conciliation request to the Bern-Mittelland Conciliation Authority on November 25, 2022, challenging the refusal of a newly issued credit card and its associated terms. Additionally, the complainant sought free legal aid for the conciliation process. The request for free legal aid was denied by the Conciliation Authority on January 18, 2023, and subsequently, the Bern Cantonal Court upheld this denial on February 14, 2023. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on March 10, 2023, also seeking free legal assistance for this federal procedure. However, the Federal Tribunal noted that the complainant did not raise any issues of substantive legal significance or provide sufficient reasoning to demonstrate a violation of constitutional rights, resulting in the ineligibility of a civil complaint and recommending a constitutional complaint instead.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m; Credit Card Dispute: Conciliation Denial and Appeal Admissibility: Additionally, the complainant sought free legal aid for the conciliation process. The request for free legal aid was denied by the Conciliation Authority on January 18, 2023, and subsequently, the Bern Cantonal Court upheld this denial on February 14, 2023. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on March 10, 2023, also seeking free legal assistance for this federal procedure. However, the Federal Tribunal noted that the complainant did not raise any issues of substantive legal significance or provide sufficient reasoning to demonstrate a violation of constitutional rights, resulting in the ineligibility of a civil complaint and recommending a constitutional complaint instead.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Konsumkreditwiderruf Rechtsvorschlag Schlichtungsverhandlung Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to order non-admittance of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees under the specific circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_17/2023

Urteil vom 4. April 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Februar 2023 (ZK 23 28 [29]).

Erwägungen:

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 25. November 2022 machte die Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Klage gegen die Verfahrensbeteiligte hängig, mit der sie die Ablehnung der neu ausgestellten Kreditkarte samt Geschäftsbedingungen geltend machte. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab.

Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 18. Januar 2023 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 10. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2023 auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Sie erwähnt zwar Art. 9 und Art. 29 BV , zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll. So beanstandet sie bloss in allgemeiner Weise das Fehlen einer ausführlichen Begründung, geht jedoch mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach sie die Bejahung der Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren durch die Schlichtungsbehörde im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet habe. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin pauschal, sie habe sich zu den aufgeworfenen Fragen nicht äussern können, ohne dies jedoch weiter zu begründen.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann