Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_17/2017 KI-generiert

Jurisdictional Threshold Not Met in Fast-Track Property Key Handover Appeal

Geschäftsnummer 4D_17/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a party who filed a request for legal protection concerning the return of keys and documents related to a property. Initially, the lower court ordered the return of certain items to the requesting party. The opposing party appealed this decision, but the appellate court upheld the original ruling. The appellant subsequently sought further review at the Swiss Federal Tribunal, arguing various legal and constitutional violations; however, the tribunal found that the appeal did not present significant legal questions and was insufficiently substantiated. The tribunal ultimately declined to hear the appeal and denied requests for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 257 ZPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Jurisdictional Threshold Not Met in Fast-Track Property Key Handover Appeal: Initially, the lower court ordered the return of certain items to the requesting party. The opposing party appealed this decision, but the appellate court upheld the original ruling. The appellant subsequently sought further review at the Swiss Federal Tribunal, arguing various legal and constitutional violations; however, the tribunal found that the appeal did not present significant legal questions and was insufficiently substantiated. The tribunal ultimately declined to hear the appeal and denied requests for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Auftrag Eigentumsrecht unentgeltliche Rechtspflege Inaedificatio Streitwertgrenze verfassungsmässiger Grundsatz Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 257 ZPO
August 2016 am Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO gegen den Beschwerdeführer einreichte und zusammenfassend beantragte, dieser sei einerseits zu verpflichten, ihr sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Liegenschaft GB V.________ Nr.
Art. 100 Abs. 1 BGG
März 2017 mitteilte, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist nach Art.
Art. 47 Abs. 1 BGG
1 BGG um eine gesetzliche Frist nach Art. 47 Abs. 1 BGG handle, die nicht erstreckt werden könne, weshalb seinem Ersuchen um Fristerstreckung nicht entsprochen werden könne;
Art. 74 Abs. 1 BGG
dass nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz der Streitwert der vorliegenden Streitsache die Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht;
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art.
Art. 42 Abs. 2 Satz
a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E.
Art. 113 BGG
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt ( Art. 113 BGG );
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for declaring the appeal inadmissible due to insufficient reasoning regarding constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to determine that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_17/2017

Urteil vom 13. April 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. Februar 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 23. August 2016 am Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO gegen den Beschwerdeführer einreichte und zusammenfassend beantragte, dieser sei einerseits zu verpflichten, ihr sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Liegenschaft GB V.________ Nr. xxx an der Strasse U.________, V.________ herauszugeben und andererseits sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die im Rechtsbegehren Ziff. 2 aufgeführten Unterlagen herauszugeben;

dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 dem Richteramt mitteilte, dass der Beschwerdeführer ihr Unterlagen und Schlüssel übergeben habe, dass aber davon auszugehen sei, dass er noch weitere Unterlagen und Schlüssel in seinem Besitze habe;

dass das Richteramt mit Urteil vom 13. Dezember 2016 das Gesuch der Beschwerdegegnerin guthiess und den Beschwerdeführer zur Herausgabe der verlangten Gegenstände ("der Mietverträge, sofern noch nicht übergeben") verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Richteramtes Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erhob, das mit Urteil vom 21. Februar 2017 seine Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 fristgerecht zwei Eingaben, datiert vom 2. und 26. März 2017, der Schweizerischen Post zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichts übergab;

dass der Beschwerdeführer in der ersten, von 2. März 2017 datierten und mit "Entwurf" bezeichneten Eingabe, Beschwerde an das Bundesgericht erhob und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass er sodann am Ende dieser Eingabe handschriftlich ergänzte, dass diese Beschwerde infolge Krankheit noch nicht fertig gestellt werden konnte;

dass der Beschwerdeführer in einer zweiten, vom 26. März 2017 datierten Eingabe, infolge Krankheit um eine angemessene Nachfrist ersuchte, gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte und auch für diese um eine angemessene Nachfrist ersuchte;

dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2017 mitteilte, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist nach Art. 47 Abs. 1 BGG handle, die nicht erstreckt werden könne, weshalb seinem Ersuchen um Fristerstreckung nicht entsprochen werden könne;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz der Streitwert der vorliegenden Streitsache die Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht;

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;

dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt ( Art. 113 BGG );

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass der Beschwerdeführer, soweit er eine Verletzung von Art. 257 ZPO rügt, von vornherein nicht gehört werden kann, da es sich dabei nicht um ein verfassungsmässiges Recht handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 118 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "III. Materielles" in seiner vom 2. März 2017 datierten Beschwerdeschrift seine eigene Sicht der Dinge schildert und dabei von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers auch im Weiteren die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem er darin zwar insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV beklagt, ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz seine Rechte verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2) und es sich unter diesen Umständen erübrigt, dem Beschwerdeführer eine angemessene "Nachfrist" zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege oder zur Konsultation eines "Rechtsbeistands seiner Wahl" anzusetzen;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger