Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_169/2025 KI-generiert

Dismissal of civil appeal against definitive legal opening for failure to meet statutory argumentation requirements

Geschäftsnummer 4D_169/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal regarding definitive debt enforcement relief, leaving the lower appellate court's judgment upholding the grant of legal opening in force, and ordered the appellant to bear the court costs while denying legal aid due to the appeal's manifest lack of merit. The debtor had challenged a cantonal appellate decision that affirmed a definitive debt collection ruling initiated by a tax authority. The decision was rendered in accordance with simplified dismissal procedures based on statutory requirements for adequate legal argumentation under Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letters a and b of the Federal Supreme Court Act, alongside provisions governing legal aid and cost allocation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of civil appeal against definitive legal opening for failure to meet statutory argumentation requirements: Soweit die zahlreichen Anträge nicht ohnehin offensichtlich unzulässig sind, da sie sich nicht auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand der definitiven Rechtsöffnung beziehen, erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_169/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Canton de Vaud,

vertreten durch den Office d'impôt des districts

de Lausanne et Ouest lausannois,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin,

vom 15. August 2025 (40/2025/15/A).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 15. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Soweit die zahlreichen Anträge nicht ohnehin offensichtlich unzulässig sind, da sie sich nicht auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand der definitiven Rechtsöffnung beziehen, erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst