Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_16/2025 KI-generiert

Claimant v. Employer (Federal Supreme Court Appeal Inadmissible)

Geschäftsnummer 4D_16/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 6. Juli 2023 wies das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 3'975.-- sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ab. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Claimant v. Employer (Federal Supreme Court Appeal Inadmissible): Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsmässige Schranken Forderungseingabe Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Verzicht auf Lohnansprüche Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
Art. 116 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 118 Abs. 1 BGG
Art. 117 i.V.m
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to charge court costs on exceptional grounds.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Tribunal decided not to award party compensation as the opposing party incurred no expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_16/2025

Urteil vom 4. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2023 (RA230010-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. Juli 2023 wies das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 3'975.-- sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ab.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen, wobei er gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.

Art. 117 BGG

).

2.4.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Selbst wenn die beantragte Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 i.V.m.

Art. 100 Abs. 1 BGG

) gewährt werden könnte, wäre somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann