Refusal of Recusal and Transfer Appeal Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the refusal of a court in Zurich to grant a disqualification request against a specific judge handling their case. The individual contested the decision at the higher court level, which upheld the original ruling and dismissed the request for the case to be transferred to a court outside the canton. Subsequently, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the provision of free legal assistance. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated regarding constitutional rights, leading the Federal Tribunal to decide not to consider the case further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 116 BGG, Art. 121 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Refusal of Recusal and Transfer Appeal Due to Insufficient Substantiation: The individual contested the decision at the higher court level, which upheld the original ruling and dismissed the request for the case to be transferred to a court outside the canton. Subsequently, the individual filed a subsidiary constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking the provision of free legal assistance. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated regarding constitutional rights, leading the Federal Tribunal to decide not to consider the case further.
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KI-generiertUsed to refuse entry into the merits because the appeal documentation did not meet the explicit requirements.
Used to decide on dispensing with court costs due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_16/2018
Urteil vom 6. April 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2018 (PP170054-O/U).
In Erwägung,
dass die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Beschluss vom 8. November 2017 ein Ausstandsbegehren des Klägers A.________ (Beschwerdeführer) gegen den zuständigen Einzelrichter im vereinfachten Verfahren, Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel, abwies und auf den Antrag auf Weiterreichen des Falles an ein ausserkantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz nicht eintrat;
dass A.________ diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, welches mit Urteil vom 6. Februar 2018 das in der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren von A.________ gegen Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer abwies, auf den Antrag auf Auslagerung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht in der Deutschschweiz nicht eintrat und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. März 2018 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und sodann mit Eingabe vom 29. März 2018 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht, sondern unter Verweis auf den nicht einschlägigen Art. 121 BGG und ohne nachvollziehbare Bezugnahme auf das angefochtene Urteil des Obergerichts allgemeine Kritik an der zürcherischen Justiz geübt wird;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz