Dismissal of Appeal for Untimely Filing and Insufficient Constitutional Complaint Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil dispute in which the plaintiff was ordered by a lower court to pay a specified amount to the defendants, which related to a debt obligation. The plaintiff attempted to appeal this decision, but the appellate court found that the appeal was filed outside the permissible time limit and thus did not consider it. As a result, the plaintiff submitted a complaint to the Federal Tribunal, contesting the rejection of the appeal based on deadlines but failed to satisfactorily demonstrate any violation of constitutional rights or provide adequate justification for the belated filing. The Federal Tribunal ultimately determined that it would not entertain the complaint due to insufficient grounding, aligning with the lower court's decision regarding timeline compliance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Untimely Filing and Insufficient Constitutional Complaint Substantiation: The plaintiff attempted to appeal this decision, but the appellate court found that the appeal was filed outside the permissible time limit and thus did not consider it. As a result, the plaintiff submitted a complaint to the Federal Tribunal, contesting the rejection of the appeal based on deadlines but failed to satisfactorily demonstrate any violation of constitutional rights or provide adequate justification for the belated filing. The Federal Tribunal ultimately determined that it would not entertain the complaint due to insufficient grounding, aligning with the lower court's decision regarding timeline compliance.
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KI-generiertApplied for the decision to be made by way of a simplified procedure (single judge decision).
Imposed court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
Confirmed that the respondent parties are not entitled to party compensation because no expense was incurred in the Federal Tribunal procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_16/2013
Urteil vom 29. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erbengemeinschaft A.________ sel. ,
bestehend aus:
1. A.b.________ ,
2. C.________ ,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Mayr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufungsverfahren, Frist,
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 22. Februar 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 15'660.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen, dass er festhielt, die betreffende Betreibung könne fortgesetzt werden, und dass er die Widerklage der Beschwerdeführerin zufolge Rückzugs abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2013 mangels Wahrung der Berufungsfrist nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde erhob mit dem Antrag, der fristgerecht eingereichten Berufung gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2012 sei stattzugeben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Vorinstanz zum einen ausführte, die Post habe erstmals am 24. Dezember 2012 erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts zuzustellen, und dass die Berufungsfrist am siebten Tag nach diesem erfolglosen Zustellungsversuch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen habe und am 1. Februar 2013 abgelaufen sei;
dass die Vorinstanz zum anderen erwog, die Berufungsschrift wäre am 7. Februar 2013 selbst dann verspätet eingereicht worden, wenn die 30-tägige Frist erst am Tag nach der effektiven Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids am 7. Januar 2013, d.h. am 8. Januar 2013, zu laufen begonnen hätte, da die Frist in diesem Fall am 6. Februar 2013 abgelaufen wäre;
dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht rechtsgenügend mit diesen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzt und darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich täuscht, wenn sie behauptet, dass die Berufungsfrist entgegen der zweiten Begründung der Vorinstanz gewahrt wäre, wenn bloss von der tatsächlichen Entgegennahme des erstinstanzlichen Entscheids am 7. Januar 2013 und einem Fristbeginn am 8. Januar 2013 ausgegangen würde;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer