Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_157/2009 KI-generiert

Claimant v. Legal Representative (Defective Grounds for Nullity and Constitutional Complaint)

Geschäftsnummer 4D_157/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a dispute regarding a compensation claim made by the complainant against the respondent for alleged inadequate performance of a legal mandate in a previous instance. The complainant sought a sum of CHF 10,600 plus interest; however, the Zurich Higher Court dismissed the claim. The complainant subsequently filed a nullity appeal against this decision, which was also rejected by the Zurich Supreme Court due to insufficient grounds presented for the appeal. Following the rejection, the complainant brought the case before the Swiss Federal Tribunal, aiming to overturn the prior decisions and seek acceptance of the initial claim. However, the Federal Tribunal found the appeal procedurally inadequate, prompting it to treat the complaint as a constitutional complaint, which ultimately did not meet the necessary legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Claimant v. Legal Representative (Defective Grounds for Nullity and Constitutional Complaint): The complainant sought a sum of CHF 10,600 plus interest; however, the Zurich Higher Court dismissed the claim. The complainant subsequently filed a nullity appeal against this decision, which was also rejected by the Zurich Supreme Court due to insufficient grounds presented for the appeal. Following the rejection, the complainant brought the case before the Swiss Federal Tribunal, aiming to overturn the prior decisions and seek acceptance of the initial claim. However, the Federal Tribunal found the appeal procedurally inadequate, prompting it to treat the complaint as a constitutional complaint, which ultimately did not meet the necessary legal standards for consideration.

Schlagwörter

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Schadenersatz Zivilrechtsstreitigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland Nichtigkeitsgründe Grundrechte verfassungsmässige Anforderung Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision was made using the simplified procedure for non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant based on the outcome.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_157/2009

Urteil vom 4. Januar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri.

Gegenstand

Schadenersatz; Mandatsverpflichtung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2009.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich am 5. August 2009 eine Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'600.-- nebst Zins wegen Schlechterfüllung eines Mandats als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in zweiter Instanz abwies;

dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 11. November 2009 abwies soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht in einer den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde genügenden Weise aufgezeigt, auf was für einem Nichtigkeitsgrund der angefochtene Entscheid beruhen solle;

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht gegen diesen Zirkulationsbeschluss Beschwerde erhob, mit der er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung seiner Klage beantragt;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, indem er namentlich nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Kassationsgerichts darlegt, weshalb dieses zu Unrecht verneint haben soll, dass er im vorinstanzlichen Verfahren einen Nichtigkeitsgrund hinreichend begründet bzw. dargetan habe, sondern sich auf eine weitschweifige und rein appellatorische Darlegung seines Standpunkts beschränkt;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer