Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_155/2009 KI-generiert

Appeal Timeliness and Substantive Requirements in Cantonal Review

Geschäftsnummer 4D_155/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a party against a decision made by the Cantonal Court regarding a prior ruling from a district court. The party attempted to challenge this earlier decision by submitting various documents, but the Cantonal Court deemed the submissions untimely and inadequate in terms of legal grounds, ultimately concluding that it would not consider the complaints. Subsequently, the party appealed to the federal court, requesting legal aid. However, the federal court found that the appeal failed to meet necessary legal standards and rejected both the appeal and the request for a legal representative, stating that no legal costs would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Timeliness and Substantive Requirements in Cantonal Review: The party attempted to challenge this earlier decision by submitting various documents, but the Cantonal Court deemed the submissions untimely and inadequate in terms of legal grounds, ultimately concluding that it would not consider the complaints. Subsequently, the party appealed to the federal court, requesting legal aid. However, the federal court found that the appeal failed to meet necessary legal standards and rejected both the appeal and the request for a legal representative, stating that no legal costs would be incurred.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung materielle Voraussetzungen Gegenanwalt Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit verspätete Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the requirements for substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for appointed legal aid was rejected because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the imposition of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_155/2009

Urteil vom 12. Februar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald.

Gegenstand

Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, vom 2. November 2009.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 17. September 2009 ein Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 16. September 2009 entgegennahm;

dass sie am 16. Oktober 2009 ein undatiertes Schreiben betreffend "Antrag Forderung Klage" an das Kantonsgericht des Kantons Wallis aufgab, welches das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 mangels Zuständigkeit zurücksandte;

dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2009 mit einem weiteren Schreiben, datiert vom 27. Oktober 2009, an das Kantonsgericht gelangte;

dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 2. November 2009 zum Schluss kam, die Eingabe vom 16. Oktober 2009 habe nicht die Anfechtung des Urteils des Bezirksgerichts zum Gegenstand gehabt, und die Eingabe vom 27./28. Oktober 2009 sei verspätet, weshalb es darauf nicht eintrat, und in der Urteilsbegründung festhielt, selbst bei rechtzeitiger Eingabe wäre darauf nicht einzutreten, da die Nichtigkeitsklage den Begründungsanforderungen von Art. 229 der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis vom 24. März 1998 (ZPO; sGS/VS 270.1) nicht genüge, und sie im Übrigen hätte abgewiesen werden müssen, falls auf sie hätte eingetreten werden können;

dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit mehreren Eingaben vom 1. Dezember 2009 (Postaufgabe 9. Dezember 2009) Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe das Urteil des Bezirksgerichts mit ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2009 rechtzeitig angefochten, wobei die spätere Eingabe vom 27./28. Oktober 2009 dieselbe gewesen sei, weshalb es nicht angehe, diese als verspätet zu erachten;

dass die Beschwerdeführerin zwar eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, aber lediglich behauptet, mit der ersten Eingabe den Entscheid des Bezirksgerichts angefochten zu haben und nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, es habe sich dabei um eine Zivil- oder Strafklage gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gehandelt, offensichtlich unrichtig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen verschiedene Artikel der ZPO/VS sowie des Bundesgesetzesrechts erwähnt, jedoch nicht rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen haben soll;

dass die Beschwerde demnach insgesamt den Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden ist;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann