Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_154/2024 KI-generiert

Claimant's Failure to Pay Costs Renders Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 4D_154/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Urteil vom 11. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 699.60 zzgl. Zins zu 4.5 % seit 12. Januar 2024 und für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 19. August 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Claimant's Failure to Pay Costs Renders Appeal Inadmissible: Mit Urteil vom 11. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 699.60 zzgl. Zins zu 4.5 % seit 12. Januar 2024 und für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 19. August 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Gemeindesteuern nachträglicher Rechtsvorschlag Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits (non-entrée en matière) based on this procedural rule because the cost deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the sanction (non-entry into the merits) due to the failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny cost compensation to the appellees because they incurred no compensable expense.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_154/2024

Urteil vom 27. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Zürich und Politische Gemeinde B.________, vertreten durch Gemeindesteueramt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. August 2024 (RT240099-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 699.60 zzgl. Zins zu 4.5 % seit 12. Januar 2024 und für den bis 11. Januar 2024 aufgelaufenen Zins von Fr. 6.65. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 19. August 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 auf, spätestens am 11. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Am 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein und stellte das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer geantwortet, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, aber die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. Oktober 2024 erstreckt werde.

Da der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. November 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

(androhungsgemäss) gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten.

3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht genügt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.