Social Insurance Contributions: Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal with the Federal Tribunal against a decision by the High Court of the Canton of Zurich, which had dismissed their appeal against a decision by the District Court of Dietikon. The District Court had granted definitive legal enforcement ('Rechtsöffnung') to a social security compensation fund for outstanding social security contributions from 2019, amounting to CHF 3'118.30 plus interest and default interest.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Social Insurance Contributions: Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The District Court had granted definitive legal enforcement ('Rechtsöffnung') to a social security compensation fund for outstanding social security contributions from 2019, amounting to CHF 3'118.30 plus interest and default interest.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded with under the simplified procedure because the cost advance was not paid.
Cited as an additional ground for non-entry because the appeal did not meet the justification requirements.
Cited as the basis for the instruction regarding non-entry if the cost advance was not paid.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used to determine that the respondent should not be awarded party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_152/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SVA Zürich,
Ausgleichskasse,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. August 2024 (RT240109-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 27. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2023) für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'118.30 nebst Zins und Verzugszinsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 12. August 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 24. September 2024 auf, spätestens am 9. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2024 eine weitere Eingabe ein.
Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Oktober 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer antwortet darauf mit einer weiteren Eingabe. Er leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss aber auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.
3. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.