Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_150/2025 KI-generiert

Tenant's Lack of Current Interest in Vacated Premises Renders Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 4D_150/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erkannte mit Urteil vom 12. Juni 2025, dass die Beschwerdeführerin die 3.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Kellerabteil an der U.________strasse in V.________ bis spätestens Donnerstag, 17. Juli 2025, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben habe. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht innert der gesetzten Frist ordnungsgemäss verlassen und geräumt werde, wurde der Beschwerdeführerin die Zwangsvollstreckung und eine Ungehorsamsstrafe nach

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Tenant's Lack of Current Interest in Vacated Premises Renders Appeal Inadmissible: Juni 2025, dass die Beschwerdeführerin die 3.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Kellerabteil an der U.________strasse in V.________ bis spätestens Donnerstag, 17. Juli 2025, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben habe. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht innert der gesetzten Frist ordnungsgemäss verlassen und geräumt werde, wurde der Beschwerdeführerin die Zwangsvollstreckung und eine Ungehorsamsstrafe nach

Schlagwörter

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Mieterausweisung und Vollstreckung Ausweisung des Mieters Mitmieter Fristwahrung bewohntes Grundstück Wohnrecht Gültigkeit der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant lacked a current and practical interest in challenging the decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs upon the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to confirm that the opposing party is not entitled to party compensation as they incurred no expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_150/2025

Urteil vom 25. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Pensionskasse Kanton B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung und Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. August 2025 (ZKBES.2025.123).

Erwägungen:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erkannte mit Urteil vom 12. Juni 2025, dass die Beschwerdeführerin die 3.5-Zimmerwohnung im 1. OG inkl. Kellerabteil an der U.________strasse in V.________ bis spätestens Donnerstag, 17. Juli 2025, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben habe. Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht innert der gesetzten Frist ordnungsgemäss verlassen und geräumt werde, wurde der Beschwerdeführerin die Zwangsvollstreckung und eine Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 StGB

angedroht.

Mit Beschluss vom 5. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin den von ihr für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss auch innerhalb einer angesetzten Nachfrist nicht geleistet habe.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen beim Bundesgericht mit Eingabe vom 19. August 2025 (Poststempel) Beschwerde.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2025 geht hervor, dass diese das streitbetroffene Mietobjekt bereits verlassen hat bzw. zwangsweise ausgewiesen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es dem Mieter, der gestützt auf einen Ausweisungsentscheid zwangsweise aus dem streitbetroffenen Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung und Änderung des Ausweisungsentscheids und an einem Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses. Damit fehlt es ihm im Sinne von

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

an der Berechtigung, einen Ausweisungsentscheid und einen Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses mittels Beschwerde anzufechten (vgl. die Urteile 4A_302/2017 vom 7. Juni 2017; 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3; 4A_352/2011 vom 5. August 2011 E. 1; ferner die Verfügungen 4A_468/2018 vom 10. Oktober 2018 und 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1).

Nachdem die Beschwerdeführerin das streitbetroffene Mietobjekt nach eigenem Bekunden bereits verlassen hat, fehlt ihr ein aktuelles und praktisches Interesse an der Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. August 2025 oder auch des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Juni 2025.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

).

3. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer