Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_150/2009 KI-generiert

Contractor Payment Dispute and Inadmissible Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 4D_150/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two companies concerning a work contract. The lower court initially ruled in favor of one company, requiring the other to pay a specified debt along with interest. The dissatisfied company appealed the decision and simultaneously filed a counterclaim for a larger monetary amount, but the appellate court upheld the original ruling and did not address the counterclaim due to procedural issues. The disputing party then escalated the matter to the highest court, seeking to overturn the appellate decision and assert their own counterclaim, but ultimately faced challenges based on procedural requirements and claims of constitutional rights violations. The court examined the appeals and found that sufficient grounds were not presented to warrant overturning the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 i.V.m, Art. 118 Abs. 2 BGG; Contractor Payment Dispute and Inadmissible Constitutional Complaint: The lower court initially ruled in favor of one company, requiring the other to pay a specified debt along with interest. The dissatisfied company appealed the decision and simultaneously filed a counterclaim for a larger monetary amount, but the appellate court upheld the original ruling and did not address the counterclaim due to procedural issues. The disputing party then escalated the matter to the highest court, seeking to overturn the appellate decision and assert their own counterclaim, but ultimately faced challenges based on procedural requirements and claims of constitutional rights violations. The court examined the appeals and found that sufficient grounds were not presented to warrant overturning the earlier decisions.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Unternehmer Verfassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zinszahlung Nichtschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
30'000.-- nicht gegeben ist und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl.
Art. 116 BGG
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 117 BGG
2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
Art. 118 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einzelne neue Abrechnungsunterlagen einreicht und mit ihren Vorbringen teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art.
Art. 99 Abs. 1 i.V.m
1 BGG ) abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 99 Abs. 1 i.V.m.
Art. 118 Abs. 2 BGG
nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
Art. 30 BV
9 und Art. 30 BV sowie verschiedentlich eine aktenwidrige Feststellung vorwirft, jedoch wiederum unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt und damit die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend begründete Rüge (Art.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
30 BV sowie verschiedentlich eine aktenwidrige Feststellung vorwirft, jedoch wiederum unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt und damit die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend begründete Rüge (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because the requirements for admissibility in the subsidiary constitutional appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

9C_718/2012 (2012-12-05)
Claimant v. Cantonal Insurance Court (Invalidity Benefits)
«…von Dr. med. G.________ aus formellen Gründen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG keine Berücksichtigung finden können (Urteile 4D_150/2009 vom 15. März 2010 und 5A_103/2010 vom 19. Februar 2010 E. 3.1 in fine), zumal hier nur die Verhältnisse bis zum Verfügu…»
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«…rechtsgenüglich, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; Urteile 4D_150/2009 vom 15. März 2010 und 5A_103/2010 vom 19. Februar 2010 E. 3.1 in fine). 4.4 Die Vorinstanz hat offengelassen, ob berei…»
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«…e nicht darlegt, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; Urteile 4D_150/2009 vom 15. März 2010 und 5A_103/2010 vom 19. Februar 2010 E. 3.1 in fine). Abgesehen davon liefert die Beschwerdeführerin…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_150/2009

Urteil vom 15. März 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2009.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage der Y.________ AG, Kreuzlingen, (Beschwerdegegnerin) gegen die X.________ AG, Kreuzlingen, (Beschwerdeführerin) mit Urteil vom 15. Dezember 2008 teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 5'325.30 nebst 5 % Zins seit 1. September 2007 sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 50.-- verpflichtete und in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung aufhob;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 15. Dezember 2008 beim Obergericht des Kantons Thurgau mit Berufung anfocht und die Abweisung der Klage beantragte sowie gleichzeitig Widerklage erhob mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 12'292.35 zu verurteilen;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 5. Mai 2009 abwies, die Klage teilweise schützte und die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'325.30 zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2007 zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau im Übrigen auf die Widerklage der Beschwerdeführerin nicht eintrat, da sie für ihre Widerklage keine gültige Weisung eingereicht habe;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 18. November 2009 beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2009 sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei im Weiteren widerklageweise zu verpflichten, ihr Fr. 12'292.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2007 zu bezahlen sowie zwei angebrachte Parabolantennen von den Fassaden der Liegenschaften von Frau A.________ und Herrn B.________ zu entfernen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 5, 397 E. 1.2 S. 399; 134 III 354 E. 1.3 S. 357);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einzelne neue Abrechnungsunterlagen einreicht und mit ihren Vorbringen teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG bzw. nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht insbesondere unter dem Titel "Vorgeschichte" ihre eigene Sicht der Abläufe sowie der korrekten Schlussabrechnung unterbreitet und damit in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid kritisiert, was im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist;

dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter dem Titel "Sachliches" zwar pauschal eine Verletzung von Art. 9 und Art. 30 BV sowie verschiedentlich eine aktenwidrige Feststellung vorwirft, jedoch wiederum unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt und damit die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend begründete Rüge (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ) verfehlt;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ( Art. 116 BGG ) aufzeigt, wenn sie das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich ( Art. 2 Abs. 2 ZGB ) bezeichnet;

dass der zugesprochene Betrag nach den Erwägungen der Vorinstanz für die im Haus C.________ erstellten Elektroinstallationen geschuldet ist, und nicht mit der Installation von zwei Satellitenempfangsanlagen in anderen Häusern zusammenhängt, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Parabolantennen ausdrücklich nicht akzeptiert, womit der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 363 OR vorzuwerfen sei, offensichtlich unbegründet ist;

dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 89 Abs. 2 des thurgauischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege vom 6. Juli 1988 (ZPO/TG; SR 271) vorbringt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Widerklage eingetreten;

dass es zwar zutrifft, dass die Weisung des Friedensrichteramts Kreuzlingen vom 30. September 2008 eine Widerklage der Beschwerdeführerin erwähnt, dass jedoch entgegen ihrer Ansicht aus dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 15. Dezember 2008 nicht hervorgeht, dass sie ihre Widerklagebegehren bereits vor Bezirksgericht prozessgerecht gestellt hätte bzw. das Bezirksgericht darauf eingetreten wäre;

dass die Beschwerdeführerin keine verfassungswidrige Anwendung von § 89 Abs. 2 ZPO /TG aufzeigt und auch nicht darlegt, inwiefern die von der Vorinstanz verneinte Prozessvoraussetzung der rechtzeitigen Einreichung der Weisung erfüllt worden wäre, indem die Weisung dem Bezirksgericht von der Gegenpartei eingereicht wurde;

dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann