Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_15/2023 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Admissibility Threshold Failure

Geschäftsnummer 4D_15/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a tenant's eviction, where a lower court in the Canton of Schaffhausen ordered the tenant to vacate a two-room apartment by a specified date and return the keys, with the threat of police enforcement if not complied with. The tenant appealed this decision to the cantonal court, which dismissed the appeal. Subsequently, the tenant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, which focused on whether there was a violation of constitutional rights without addressing the basic admissibility criteria. The appeal was ultimately treated as a subsidiary constitutional complaint, as the value dispute did not meet the required threshold for civil matters appeal, and it failed to meet the necessary justification requirements for such a complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Admissibility Threshold Failure: The tenant appealed this decision to the cantonal court, which dismissed the appeal. Subsequently, the tenant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, which focused on whether there was a violation of constitutional rights without addressing the basic admissibility criteria. The appeal was ultimately treated as a subsidiary constitutional complaint, as the value dispute did not meet the required threshold for civil matters appeal, and it failed to meet the necessary justification requirements for such a complaint.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Zivilrechtsstreitigkeit Beschwerdelegitimation Erreichen des Schwellenwerts Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it obviously failed to meet the argumentation requirements for a subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that court costs shall be waived as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent compensation because no expense was incurred for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_15/2023

Urteil vom 15. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin,

vom 3. Februar 2023 (40/2023/2/E).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Schaffhausen dem Beschwerdeführer auf Gesuch des Beschwerdegegners hin mit Verfügung vom 12. Januar 2023 befahl, die von ihm bewohnte 2-Zimmerwohnung im 3. OG, U.________weg, V.________, bis spätestens am 2. Februar 2023 zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an den Beschwerdegegner herauszugeben, unter Androhung der polizeilichen Zwangsräumung für den Fall der Nichtbefolgung;

dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 2023 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Höhe des Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe vom 28. Februar/3. März 2023 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde abwies;

dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer