Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction and Constitutional Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a tenant was ordered to vacate a rental property after the landlord initiated an eviction proceeding. The initial ruling from a district court required the tenant to leave a specified apartment, and subsequent appeals to a higher court to contest this decision were dismissed. The tenant then sought to challenge the higher court's ruling at the federal level. However, the federal court determined that the appeal did not meet the necessary criteria for review, particularly regarding substantial legal questions, and did not provide adequate justification for claims of constitutional rights violations. Consequently, the court decided not to admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction and Constitutional Basis: The initial ruling from a district court required the tenant to leave a specified apartment, and subsequent appeals to a higher court to contest this decision were dismissed. The tenant then sought to challenge the higher court's ruling at the federal level. However, the federal court determined that the appeal did not meet the necessary criteria for review, particularly regarding substantial legal questions, and did not provide adequate justification for claims of constitutional rights violations. Consequently, the court decided not to admit the appeal.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained because the submission failed to meet the required grounds for appeal (lack of substantiation).
Used to waive the collection of court costs in this exceptional case.
Used to deny the respondent compensation for party costs as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_15/2018
Urteil vom 3. April 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Februar 2018 (PF180006-O/U).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil mit Urteil vom 17. Januar 2018 ein Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin guthiess und den Beschwerdeführer verpflichtete, die 3.5-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss links an der Strasse X.________ in U.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Februar 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 23. Februar 2018 das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann