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4D_15/2016 KI-generiert

Appellant Fails to Substantiate Appeal of Case Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_15/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who was ordered by a district court to vacate certain premises and return all keys to the landlords within a specified timeframe. The tenant subsequently filed an appeal against this decision to a higher court, which did not consider the appeal because the tenant failed to pay a required fee within the designated period. The tenant then escalated the matter to the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently justified, leading to its dismissal. The court ruled that costs associated with the proceedings would be imposed on the tenant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appellant Fails to Substantiate Appeal of Case Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The tenant subsequently filed an appeal against this decision to a higher court, which did not consider the appeal because the tenant failed to pay a required fee within the designated period. The tenant then escalated the matter to the Federal Tribunal, but their appeal was deemed insufficiently justified, leading to its dismissal. The court ruled that costs associated with the proceedings would be imposed on the tenant.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Kostenvorschuss Verletzung von Verfahrensrechten Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (non-admissibility based on deficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the case (non-admission of the appeal).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Confirmed that the respondents are not entitled to party compensation because they incurred no expenses in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_15/2016

Urteil vom 3. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11.Januar 2016.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Willisau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 verpflichtete, innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheides die Scheune Nr. www sowie das Umgelände um das Wohnhaus mit Garage xxx, um die Scheune Nr. www sowie um die Schweinescheune Nr. yyy des Grundstücks Nr. zzz / GB U.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und den Beschwerdegegnern sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;

dass das Kantonsgericht Luzern auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 11. Januar 2016 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet habe;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 11. Januar 2016 mit Eingabe vom 13. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer