Employment Contract Dispute and Appeal Admissibility Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an employment contract dispute where the individual claimant sought compensation for unpaid wages from their employer. After an initial ruling by the Zurich Labor Court, which mandated payment of a specific wage but declined additional compensation, the claimant appealed to the Zurich Superior Court. The appeal was dismissed, prompting the claimant to approach the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary value criteria for civil cases and lacked sufficient justification for constitutional complaints, leading to its dismissal. Additionally, a request for legal assistance was also rejected due to the prospects of the appeal being deemed hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Employment Contract Dispute and Appeal Admissibility Rejection: After an initial ruling by the Zurich Labor Court, which mandated payment of a specific wage but declined additional compensation, the claimant appealed to the Zurich Superior Court. The appeal was dismissed, prompting the claimant to approach the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary value criteria for civil cases and lacked sufficient justification for constitutional complaints, leading to its dismissal. Additionally, a request for legal assistance was also rejected due to the prospects of the appeal being deemed hopeless.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for the appointment of free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_15/2010
Urteil vom 8. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Entschädigung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 26. November 2009.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin des Arbeitsgerichtes Zürich mit Urteil vom 23. Juli 2009 die Beschwerdegegnerin verpflichtete, der Beschwerdeführerin den Lohn für den Monat Mai 2009 in der Höhe von Fr. 3'739.90 netto zu bezahlen, und erkannte, dass von der Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Beschwerdeführerin abgesehen werde, sowie feststellte, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gültige, ungekündigte Arbeitsverträge für August 2009, September 2009 und November 2009 beständen;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Sitzungs-Erledigungsbeschluss vom 26. November 2009 abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 31. Januar 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie die kantonalen Entscheide beim Bundesgericht anfechten will;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin