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4D_15/2009 KI-generiert

Case Inadmissibility Due to Unpaid Costs and Insufficient Substantial Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 4D_15/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant sought to contest a ruling from a lower court that had ordered him to pay a specified amount, plus interest, after a lawsuit from the opposing party. The complainant filed an appeal against this decision; however, the appellate court declared that the appeal was abandoned due to the failure to pay required court fees. Subsequently, the complainant attempted to challenge this decision in the Federal Tribunal, but the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary threshold for consideration, primarily concerning the required minimum amount in controversy and the qualifications for a constitutional complaint, leading to a dismissal of the appeal for insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Inadmissibility Due to Unpaid Costs and Insufficient Substantial Constitutional Appeal: The complainant filed an appeal against this decision; however, the appellate court declared that the appeal was abandoned due to the failure to pay required court fees. Subsequently, the complainant attempted to challenge this decision in the Federal Tribunal, but the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary threshold for consideration, primarily concerning the required minimum amount in controversy and the qualifications for a constitutional complaint, leading to a dismissal of the appeal for insufficient grounds.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen beschränkte Handlungsfähigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_15/2009 /len

Urteil vom 17. Februar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 15. Januar 2009.

In Erwägung,

dass die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach den Beschwerdeführer auf Klage des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 4. November 2008 zur Zahlung von Fr. 295.-- nebst 5 % Zins seit 13. März 2007 verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsklage beim Obergericht des Kantons Bern anfocht und dieses mit Beschluss vom 15. Januar 2009 feststellte, dass die Nichtigkeitsklage mangels Zahlung des verlangten Gerichtskostenvorschusses dahingefallen sei, und das Nichtigkeitsklageverfahren als erledigt vom Protokoll abschrieb;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Beschluss des Obergerichts vom 15. Januar 2009 Beschwerde zu erheben;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG behandelt werden muss;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift zwar behauptet wird, der angefochtene Entscheid verstosse gegen verfassungsrechtliche Garantien, diese Behauptungen aber pauschal formuliert sind und deshalb nicht erkennen lassen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin