Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_149/2009 KI-generiert

Tenants' Constitutional Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_149/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals were ordered by a district judge to vacate a rented apartment within ten days following a legally binding decision. They appealed this order first to the cantonal court, which dismissed their challenge, and subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal contesting the cantonal court's ruling. Their submissions to the Federal Tribunal, however, did not sufficiently detail the violations of their rights as claimed, leading to the tribunal's decision not to consider their appeal due to inadequate justification. Additionally, their request for free legal representation was denied due to the lack of merit in their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Tenants' Constitutional Appeal Against Eviction Dismissed for Insufficient Substantiation: They appealed this order first to the cantonal court, which dismissed their challenge, and subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal contesting the cantonal court's ruling. Their submissions to the Federal Tribunal, however, did not sufficiently detail the violations of their rights as claimed, leading to the tribunal's decision not to consider their appeal due to inadequate justification. Additionally, their request for free legal representation was denied due to the lack of merit in their appeal.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters verfassungsrechtliche Rüge unentgeltliche Rechtspflege Mitmieter Wohnrecht Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_149/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 8. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirkes Höfe die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2009 verpflichtete, die von der Beschwerdegegnerin gemietete Wohnung an der D.________strasse in C.________ innert zehn Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss der Beschwerdegegnerin zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangten, das mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 deren Nichtigkeitsklage abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. November 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführer eine weitere, vom 21. November 2009 datierte Eingabe einreichten, die sie als korrigierte Fassung der früheren Eingabe bezeichneten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass in den Beschwerdeschriften vom 20. und 21. November 2009 zwar behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze Art. 7, 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK , dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Begründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin