Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_148/2024 KI-generiert

Company Debt Claim Admissibility Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 4D_148/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a company (the appellant) contested a decision from the Zurich District Court, which had ordered it to pay a sum of CHF 9,311 plus interest to two individuals (the respondents). The appellant’s claim for a higher amount was dismissed by the district court. The appellant's subsequent appeal to the Zurich Higher Court was also dismissed, confirming the lower court's ruling. Dissatisfied, the company challenged the Higher Court's decision at the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal noted that the appeal did not raise a matter of significant legal importance, nor did it demonstrate any specific violation of constitutional rights, thus questioning the admissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG; Company Debt Claim Admissibility Challenge Dismissed: The appellant’s claim for a higher amount was dismissed by the district court. The appellant's subsequent appeal to the Zurich Higher Court was also dismissed, confirming the lower court's ruling. Dissatisfied, the company challenged the Higher Court's decision at the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal noted that the appeal did not raise a matter of significant legal importance, nor did it demonstrate any specific violation of constitutional rights, thus questioning the admissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Forderung Streitgegenstand Vollschulden Rechtsvorschlag Konkursforderung Verletzung von Parteirechten einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The provision used to deny compensation to the respondents as no expenses were incurred in the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_148/2024

Urteil vom 27. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Diana Follpracht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. September 2024 (NP240027-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. August 2024 verpflichtete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern den Betrag von Fr. 9'311.-- zuzüglich Zins zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage der Beschwerdegegner ab.

Mit Urteil vom 23. September 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den einzelgerichtlichen Entscheid vom 5. August 2024 erhobene Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Mit Eingabe vom 27. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3.4. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise verschiedene Verletzungen von einfachem Gesetzesrecht (insb. verschiedener Bestimmungen des Obligationenrechts) rügt, erfüllt ihre Eingabe vom 27. September 2024 die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar das Willkür- ( Art. 9 BV ) und das Rechtsverweigerungsverbot ( Art. 29 Abs. 1 BV ) sowie (sinngemäss) den Gehörsanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV ), zeigt aber offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Verfassungsbestimmungen verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann