Dismissal of debt enforcement legal opening appeal for insufficient legal reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal regarding a debt collection enforcement (provisional or definitive legal opening) because the appellant failed to meet the statutory motivation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, leading to a non-admission decision in simplified proceedings pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the same act, with court costs imposed on the unsuccessful appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of debt enforcement legal opening appeal for insufficient legal reasoning: Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_144/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. Juli 2025 (ZKBES.2025.137).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die von der Beschwerdeführerin gegen das Rechtsöffnungsurteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht.
2. Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst